Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten
verhängte Freiheitsstrafe auf 3 1/2
(dreieinhalb) Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kaufmann Erich A des (als Beteiligter begangenen) Verbrechens der Untreue nach den § 12, 153 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2
StGB, des Vergehens des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und des Vergehens des Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hatte dieser Angeklagte in Wien I./ die gleichzeitig abgeurteilte Elfriede B, welche die ihr durch Rechtsgeschäft, und zwar durch ihre Bestellung zur Geschäftsführerin der B & Co Ges.
m. b.H. & Co KG eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbrauchte und dadurch der B & Co Ges.m.b.H. & Co KG einen Vermögensnachteil zufügte, wobei der durch die Tat herbeigeführte (insgesamt 1,167.119,60 S betragende) Schaden 100.000 S überstieg, durch Aufforderungen und Anweisungen zur Ausführung folgender (Untreue-)Handlungen bestimmt, und zwar:
1./ in der Zeit von April 1975 bis 23.9.1976
zur (wiederholten) Einlösung von durch ihn ausgestellten 'Bons', sowie - teils auf Grund gefälschter Darlehensverträge - zur Auszahlung von Barbeträgen (Schaden insgesamt 907.407,20 S), wobei Erich A diesfalls durch unrichtige Sachangaben in den fingierten Kreditakten und durch die Veranlassung der Verbuchung der Entnahmen auf seinem Privatkonto auch sonst zur Tatausführung beitrug; 2./ am 10.11.1976 zur Bezahlung einer Verbindlichkeit der B & Co Ges.m.b.H. an Notar Dr. Heinrich C in der Höhe von 17.171 S mit Geldern der B & Co Ges.
m. b.H. & Co KG;
3./ am 9.12.1976 zur Ausstellung einer inhaltlich unrichtigen Rechnung der B & Co Ges.m.b.H. an die B & Co Ges.m.b.H. & Co KG in der Höhe von 19.000 S und zur Bezahlung dieser Rechnung;
4./ am 23.12.1976 zum Anerkenntnis des von ihm am 20.12.1976 eigenmächtig vorgenommenen 'Verkaufs' (richtig: Tausches) der PKW Rover 2000 TC und Peugeot 204
an Helge D (Schaden zumindest 55.000 S);
5./ am 11.1.1977 zur Ausstellung eines Bons über 98.541,40 S und zur Entnahme dieses Betrages aus der Kassa der B & Co Ges.m.b.H. & Co
KG;
6./ am 25.1. und am 1.2.1977 zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe von je 35.000 S an Rechtsanwalt Dr. Wilhelm E als Akonto für die von Dr. E übernommene Verteidigung der Elfriede B und seiner eigenen Person im Verfahren AZ. 23 Vr 7.400/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aus der Kassa der B & Co Ges.m.b.H. & Co KG (Punkte I./ B./ 1./ und 2./ des Urteilssatzes);
II./ am 20.12.1976 ein Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden war, nämlich den im Vorbehaltseigentum der G Bank-AG stehenden PKW Marke Jaguar XJ, 6, 4, Fahrgestellnr. lL55410BW, Motornr. 7L17217-8, im Werte von zumindest 40.000 S Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (Punkt III./ A./ des Urteilssatzes);
III./ am 25.11.1976 eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich 31.146 S Bargeld, der B & Co Ges.m.b.H. & Co KG mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (Punkt III./ B./ des Urteilssatzes); IV./ am 9.11.1976 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Elfriede B durch Ausstellen eines inhaltlich unrichtigen, mit einer gefälschten Unterschrift versehenen Kassenausgangsbelegs ('Provision für Autoverkauf') über 2.800 S, sohin durch Täuschung über Tatsachen und Benützung einer falschen Urkunde, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung dieses Betrages aus der Kassa der B & Co Ges.m.b.H. & Co KG verleitet, die diese Firma in der Höhe des genannten Betrages am Vermögen schädigte (Punkt III./ C./ des Urteilssatzes). Erich A bekämpft dieses Urteil im Schuldspruch mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unter Anrufung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer, daß seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme der Zeugin Helga H und auf Beiziehung eines Buchsachverständigen nicht entsprochen wurde. Er vermag jedoch nicht aufzuzeigen, daß die besagte Abweisung geeignet gewesen wäre, auf die Entscheidung einen für ihn nachteiligen Einfluß zu üben. Die Zeugin H sollte inhaltlich der vom Beschwerdeführer und seinem Verteidiger anläßlich der bezüglichen Antragstellung genannten Beweisthemen über die fingierten (von der Staatsanwaltschaft als fingiert behaupteten) Pfanddarlehen Bescheid wissen (S. 83/V), weiters (zum Punkt III./ B./ des Urteilsspruchs) darüber Angaben machen, ob ihr der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den 127.000 S (von denen er nach den Urteilsannahmen 31.146 S wegnahm) jemals eine Provision gegeben habe, bestätigen, daß der Beschwerdeführer diesen Geldbetrag angeblich nie bekommen und in der Firma überhaupt nie Geld genommen habe, und schließlich darüber befragt werden, ob 'Fr. I mit den PKW-Verkäufen einverstanden war' (vgl. S. 84/V). Soweit der Beschwerdeführer nun in Ausführung der Verfahrensrüge die Auffassung vertritt, die Einvernahme der erwähnten Zeugin wäre deshalb notwendig gewesen, weil durch die Aussagen der Zeugen J und D die Höhe des ihm übergebenen Geldbetrages angeblich nicht eindeutig objektiviert werden konnte, ist ihm entgegenzuhalten, daß weder den Aussagen der Zeugen D (vgl. S. 472 ff, insbes. S. 476 oben/IV) und J (vgl. S. 1 ff, insbes. S. 16-19/V) noch seiner eigenen (leugnenden) Verantwortung (vgl. S. 332 ff/IV, 24/V) eine Anwesenheit der Zeugin H bei der übergabe der in Rede stehenden 127.000 S entnommen werden kann.
Da unter diesen Umständen nicht damit zu rechnen war, daß die Zeugin Helga H im Zusammenhang mit dieser Geldübergabe irgendwelche brauchbaren Angaben machen konnte, hätte der Beschwerdeführer bei Stellung des Beweisantrages auch jene besonderen Umstände angeben müssen, kraft deren eine Einvernahme der Zeugin (wider alle Erwartung) allenfalls doch für die Sache Bedeutung haben konnte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Erstgericht konnte daher sein abweisliches Zwischenerkenntnis zunächst zutreffend damit begründen, daß mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens von einer Einvernahme der Zeugin H in dieser Beziehung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war (vgl. S. 87 in Verbindung mit S. 165/V).
Im übrigen ist dem Erstgericht auch darin beizupflichten, daß eine neuerliche Einvernahme dieser - zur Zeit der Hauptverhandlung erkrankten (vgl. S. 79/V) -
Zeugin vor dem erkennenden Gericht auch nach dem (für die Entscheidung der Strafsache erkennbar nicht bedeutsamen) Inhalt ihrer - wenngleich unter unrichtiger Bezugnahme auf die Bestimmung des § 252 vorletzter Absatz StPO, aber von den Parteien unwidersprochen - verlesenen (vgl. S. 87/V) Aussage vor dem Untersuchungsrichter (ON 10) nicht notwendig schien. Bei der in weiterer Ausführung der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptung aber, die Aussage der Zeugin H (vor dem erkennenden Gericht) wäre auch im Zusammenhang mit den im Punkt I./ A./ 4./ des Urteilsspruchs genannten PKW-Geschäften (Rover und Peugeot) von wesentlicher Bedeutung gewesen, läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß sich der bezügliche Beweisantrag auf dieses Faktum erkennbar nicht erstreckte, weswegen es mangels eines ausdrücklichen in der Hauptverhandlung vorgebrachten Begehrens, die Zeugin auch in dieser Richtung zu vernehmen, diesfalls schon an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes mangelt.
Ebensowenig wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Buchsachverständigen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Das Gutachten dieses Buchsachverständigen sollte zufolge des vom Beschwerdeführer bei der Antragstellung genannten Beweisthemas lediglich zum Beweis dafür dienen, 'daß die Buchhaltung nicht richtig ist' (vgl. S. 84/V), doch kommt diesem Umstand - wie das Erstgericht zutreffend erkannte (vgl. S. 88 in Verbindung mit S. 149, 150/V) - schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sich für den Angeklagten auch im Fall einer tatsächlichen Unrichtigkeit der Buchhaltung nichts gewinnen ließe.
Denn einerseits spielten sich die inkriminierten Vorgänge zum Teil überhaupt außerhalb der Buchhaltung ab und anderseits konnte das Erstgericht die Höhe der vom Angeklagten weitgehend gar nicht bestrittenen Auszahlungen und Entnahmen auch ohne Sachverständigen an Hand unbedenklicher Urkunden einwandfrei klären. Da es an der Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens auch nichts ändern könnte, wenn - wie er mit seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO schließlich behauptet - die B & Co Ges.m.b.H. & Co KG wirklich einen (durch unrichtige Bilanzierung verschleierten) Gewinn gehabt haben sollte, und wenn berücksichtigt wird, daß der Zeuge Ing. Alfred I im Jahr 1976 Entnahmen in der Höhe von 200.000 S tätigte, hält die Verfahrensrüge somit nach keiner Richtung hin stand. In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil vor, unvollständig, teilweise auch undeutlich, aktenwidrig und mit sich selbst im Widerspruch zu sein. Hiebei unternimmt er jedoch nach Inhalt und Zielsetzung seiner Ausführungen - ohne Begründungsmängel formaler Natur aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wären - im wesentlichen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die auf § 258 Abs. 2 StPO beruhende und gemäß dem § 270 Abs. 2 Z 5 StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse hinreichend begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß im angefochtenen Urteil die Aussage des Zeugen Ing. Alfred I übergangen worden wäre. Dessen Angaben (vgl. S. 433 ff/IV) wurden vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt, allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer gewünschten (entlastenden) Sinn, sondern im Gegenteil bei Begründung der (bemängelten) Feststellung, daß der Angeklagte vereinbarungsgemäß lediglich berechtigt war, aus der B & Co Ges.m.b.H. & Co KG in der Zeit von Juli 1975 bis Juni 1976 monatlich 30.000 S und im Jahr 1975 zusätzlich weitere 150.000 S zu entnehmen (vgl. S. 137/V), wofür diese Angaben - ebenso wie die Aussagen der Zeugen Erika I (vgl. S. 390 ff/IV) und Dr. Franz K (S. 57 ff/V) - Deckung boten. Daß Ing. Alfred I im Zug seiner Vernehmung auch aussagte, er habe 1976 'insgesamt glaublich vier Monate hindurch, alles in allem ca. 200.000 S oder über 200.000 S' entnommen (vgl. S. 446/IV), bedurfte keiner besonderen Erörterung und wirft keineswegs
- wie der Beschwerdeführer meint - ein 'merkwürdiges Licht' auf die Aussagen der Zeugen Erika I und Dr. K. Denn abgesehen davon, daß das Ausmaß der Entnahmen des Ing. I keine Schlüsse auf die Berechtigung zur Vornahme von Entnahmen durch den Angeklagten zuläßt, gab Ing. Alfred I - der entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers betonte, die Entnahmen seien nicht vom Gewinn abhängig gewesen (vgl. S. 446/IV unten) - auch an, 1975 glaublich überhaupt keine Entnahmen getätigt zu haben, so daß bei Berücksichtigung einer auch für ihn geltenden Entnahmeberechtigung von monatlich 30.000 S ab Juli 1975 seine Gesamtentnahmen sogar unter dieser Grenze blieben. Ebensowenig kann es einen Begründungsmangel darstellen, wenn sich das Erstgericht im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich mit einem ihm gar nicht zur Verfügung gestandenen - erst im Zug des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten (vgl. S. 227/V) - Beleg über eine Entnahme am 31.8.1976 auseinandersetzt. Dessen Vorlage ist vielmehr eine unbeachtliche Neuerung, ganz abgesehen davon, daß der Text dieses Belegs überdies darauf schließen läßt, daß der darin genannte Betrag von 50.000 S gar nicht in die Hände des Angeklagten gelangte, sondern zur Rückzahlung der Ges.m.b.H.-Schuld an die L OHG diente. Auch mit dem Hinweis darauf, daß das Erstgericht Feststellungen über die Höhe eines allfälligen Gewinnes der B Co Ges.m.b.H. Co KG (der ihn angeblich zu entsprechenden Entnahmen berechtigt hätte) unterlassen habe, zeigt der Beschwerdeführer keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO auf. Die Frage eines allfälligen Gewinnes war nämlich schon deshalb unerheblich, weil der Angeklagte nach den Urteilsannahmen am 31.5.1975 seine nach Punkt 1./ des Gesellschaftsvertrages über die B Co Ges.m.b.H. Co KG festgesetzten 50 % des Gewinnanteils sowie dasjenige, was ihm als Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, zahlungshalber bis zur Höhe der Darlehensforderung von 1,851 Millionen S (verzinst mit 20 % per anno ab.1.1.1975) an die Firma August L OHG (dessen Alleininhaber Ing. Alfred I war) unwiderruflich abgetreten hatte, so daß er selbst bei einem tatsächlich durch die Kommanditgesellschaft erzielten Gewinn keine diesen Gewinn betreffenden Entnahmen vornehmen durfte (vgl. S. 113/V). Soweit er in seiner Beschwerde darzutun sucht, daß diese Abtretung - im Sinn seiner (vom Erstgericht allerdings ausdrücklich abgelehnten) Verantwortung in der Hauptverhandlung - nur bedingt stattgefunden habe, nämlich für den Fall, daß von dritter Seite auf seinen KG-Anteil Exekution geführt werden sollte, versucht er lediglich - sich auch hier wieder auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung begebend - aus den Verfahrensergebnissen andere (für ihn günstigere) Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, das sich im Zug der Urteilsbegründung in diesem Zusammenhang ausführlich mit seiner Darstellung in der Hauptverhandlung (allerdings auch mit seinen noch anders lautenden Angaben vor dem Untersuchungsrichter) und mit den bezüglichen Aussagen der Zeugen M, I und K auseinandersetzt (vgl. S. 151, 152/V). Diese - ebenfalls schlüssigen
- Urteilsausführungen vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf im Oktober 1976 stattgefundene (im übrigen gescheiterte) Verhandlungen über den allfälligen Verkauf des ihm zustehenden KG-Anteils an Ing. Alfred I in keiner Weise zu erschüttern. Als widersprüchlich bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil, weil es feststellt, daß die überprüfung von 32 Karteikarten und des Pfandbuches der (sich auch mit Pfandleihgeschäften befassenden) B Co Ges.m.b.H.
& Co KG in 37 Fällen die Unrichtigkeit der dort angeführten Anschriften (der angeblichen Pfandgeber) ergab (vgl. S. 122/V). Er habe nämlich nie bestritten, die Pfänder von sehr guten Bekannten bekommen zu haben, die er allerdings anonym halten wollte. Aus dieser - vom Erstgericht ohnedies ausdrücklich gewürdigten (vgl. S. 143 ff/V) - Verantwortung des Angeklagten läßt sich jedoch mit Anspruch auf Berechtigung weder eine Widersprüchlichkeit des Urteils noch ein anderer Begründungsmangel ableiten. Ebenso auch nicht daraus, daß sich das Erstgericht nicht ausdrücklich mit jenen (in der Beschwerdeschrift aus dem Zusammenhang gelösten) Angaben der Zeugin Eveline N befaßte, wonach sie Schachteln mit (minderwertigen) angeblichen Pfand-Gegenständen gesehen habe (vgl. S. 457/IV), zumal diesen Angaben nicht zu entnehmen ist, daß die betreffenden Gegenstände mit den erwähnten 37 (fingierten) Pfandfällen im Zusammenhang standen. Vielmehr spricht die Aussage der Zeugin N (vgl. insbes. S. 458/IV oben) für die vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung getroffene Urteilsannahme, daß es sich in diesen Fällen um Scheingeschäfte handelte, die einzig den Zweck hatten, einen Teil der dem Angeklagten A ausbezahlten Gelder der Kontrolle durch die Zeugin I zu entziehen (vgl. S. 146, 147/V). Wenn der Beschwerdeführer schließlich darauf hinweist, daß der Zeuge Heinz O angab, er habe vom Zeugen D gehört, diesem seien von Frau I gute Bedingungen angeboten worden, falls er gegen ihn (den Beschwerdeführer) irgend etwas Schlechtes aussage (vgl. S. 33/V), und meint, das Erstgericht hätte den Zeugen D über dieses Gespräch genauer befragen sollen, macht er auch damit keinen Begrüdungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend, zumal es ihm freigestanden wäre, dem Zeugen D in der Hauptverhandlung die ihm notwendig erscheinenden Fragen selbst zu stellen oder durch seinen Verteidiger stellen zu lassen. Einer besonderen Erörterung aber waren die zitierten (eher unbestimmten) Angaben des Zeugen O in der 'in gedrängter Darstellung' (vgl. § 270 Abs. 2 Z 5 StPO) abzufassenden Urteilsbegründung nicht zu unterziehen. Die im angefochtenen Urteil zum Punkt I./ A./ 2./
des Urteilsspruchs getroffenen Feststellungen (vgl. S. 124, 125, 153, 154/V) bezeichnet der Beschwerdeführer als aktenwidrig, weil es sich bei den dort angeführten Honoraren um mit der Geschäftsführung verbundene Aufwendungen gehandelt habe, die der Ges.m.b.H. nach dem Gesellschaftsvertrag durch die Kommanditgesellschaft zu ersetzen (bzw. von der Kommanditgesellschaft zu tragen) waren. Da das Erstgericht die bezügliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrages jedoch ohnedies richtig zitiert (vgl. S. 153/V), kann von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein. Im übrigen erging die Feststellung, daß die - die Honorarnote des Notars Dr. C verursachende - in rascher Folge vorgenommene grundlose Abberufung, Berufung und neuerliche Abberufung der Erika I als Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. nicht im Interesse der Kommanditgesellschaft, sondern (mißbräuchlich) lediglich zu dem Zweck durchgeführt wurde, eine Kontrolle durch Erika I zu verhindern (vgl. S. 154/V), in freier Beweiswürdigung schlüssig und daher mängelfrei, woran auch die Behauptung des Beschwerdeführers, Erika I habe angeblich einen Konkursantrag stellen wollen (vgl. S. 312/IV, 229/V), nichts zu ändern vermag. Weder undeutlich noch unvollständig oder unzureichend begründet (wie der Beschwerdeführer meint) ist das Urteil auch im Zusammenhang mit seinen den Punkt I./ A./ 3./ des Urteilsspruchs betreffenden Feststellungen. Im Urteil (vgl. S. 126, 127, 154-156/V) kommt vielmehr eindeutig und unter Berücksichtigung aller wesentlichen bezughabenden Verfahrensergebnisse zum Ausdruck, daß die Angeklagte Elfriede B - die ihr eingeräumten Befugnisse wissentlich mißbrauchend - über Aufforderung des Beschwerdeführers zum (Vermögens-)Nachteil der B & Co Ges.m.b.H. & Co KG eine vollkommen unrichtige Rechnung über 19.000 S ausstellte und ausbezahlte. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Betrag von 19.000 S sei (zumindest indirekt in Form von Spesen für Einladungen und Abendessen) für die Erlangung einer Zusatzbewilligung des Bundesministeriums für Finanzen zur weiteren Abwicklung des Autobelehnungsgeschäftes aufgewendet worden (vgl. S. 319/IV), lehnte das Erstgericht ausdrücklich ab (S. 156/ V). Die Beschwerdebehauptung im Rahmen der Mängelrüge, durch eine Vernehmung des Zeugen P von der MA 63
hätte diese Verantwortung eine Stütze gefunden, ist schon deshalb nicht zielführend, weil ein Urteil nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO zwar dann nichtig sein kann, wenn es die erhobenen Beweisquellen unvollständig würdigt, nicht aber dann, wenn es die möglichen Beweisquellen unvollständig ausschöpft. Das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen P könnte daher - bei Vorliegen der hier nicht gegebenen formalen Grundvoraussetzung (Stellung eines entsprechend begründeten Antrages in der Hauptverhandlung) - nur mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4, nicht aber mit jenem der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gerügt werden.
Gleiches gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer seine (oben behandelten) die unterbliebene Einvernahme der Zeugin Helga H betreffenden, dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gewidmeten Ausführungen unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wiederholt.
Die Behauptung, daß die den Punkt I./ A./ 5./ des Urteilsspruchs betreffende Urteilsbegründung undeutlich und widersprüchlich sei, vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht zu belegen. Die einschlägigen Urteilsausführungen, wonach die Angeklagte B dem Beschwerdeführer am 11.1.1977 (mißbräuchlich) gegen Ausstellung eines Bons aus der Kasse der KG einen Betrag von 98.541,40 S auszahlte (vgl. S. 131, 132, 153/V), sind klar, eindeutig und widerspruchsfrei. Hinsichtlich des äußeren Geschehnisablaufs konnte sich das Erstgericht dabei auf die eigenen Angaben der beiden Angeklagten (vgl. S. 323 f, 377 f/IV) berufen. Das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen leitete es - die insoweit leugnende Verantwortung der Angeklagten damit der Sache nach ablehnend - unter anderem schlüssig daraus ab, daß später - über Aufforderung - immerhin die (das Unrechtsbewußtsein der Angeklagten zeigende) Rückzahlung eines Teilbetrages von 90.000 S stattfand (vgl. S. 153/V).
Darauf aber, daß es - um beurteilen zu können, ob allenfalls der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 167 StGB vorliegt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht erforderlich war, genauer zu erörtern, warum die Rückzahlung des restlichen Betrages von 8.541,40 S unterblieb und inwieweit die - den Punkt I./ A./ 6./ des Urteilsspruchs betreffende - Rückzahlung des Betrages von 70.000 S durch Rechtsanwalt Dr. E über Aufforderung des Angeklagten A stattfand, wird in Behandlung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein.
In der Ausführung seiner Mängelrüge fortfahrend, bezeichnet der Beschwerdeführer auch die Urteilsbegründung zum Punkt III./ A./ des Urteilsspruchs als widersprüchlich und unzureichend, weil aus einem (von ihm lt. S. 320/IV schon in der Hauptverhandlung erwähnten) Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Q an den - die G-Bank als Masseverwalter vertretenden - Rechtsanwalt Dr. R (vgl. S. 221/V) hervorgehe, daß Dr. Q ermächtigt gewesen sei, Zug um Zug gegen übergabe des Typenscheins einen Betrag von 11.000 S anzubieten, woraus sich (nach Ansicht des Beschwerdeführers) ergibt, daß bei seinem Rechtsvertreter ein präsenter Deckungsfonds vorhanden war. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der Tatverübung geführte Verhandlungen (Tatzeitpunkt war der 20.12.1976, das zitierte Schreiben datiert vom 17.3.1977) für die Strafbarkeit naturgemäß nicht von Bedeutung sein können, daß sich weiters aus dem bloßen Anbieten eines Betrages von 11.000 S noch nicht das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds (der bei einem Schaden von 40.000 S auch wertmäßig gar nicht ausgereicht hätte) ableiten läßt und daß sich das Erstgericht im angefochtenen Urteil mit den in der Beschwerde erwähnten Verhandlungen mit dem Masseverwalter der G-Bank - die im übrigen ergebnislos verliefen - ohnedies ausführlich auseinandersetzte (vgl. S. 159/V).
Wie aber das Erstgericht in der Lage gewesen sein sollte, im Urteil ein (überdies wenig informatives und durchaus nicht die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlüsse auf die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen Helge D zulassendes) Schreiben eines gewissen Gottfried S (S. 225/V) zu erörtern, das ihm gar nicht zur Verfügung stand und nach den eigenen Beschwerdebehauptungen selbst dem Verteidiger erst nach Urteilsfällung vorgelegt wurde, ist unerfindlich.
Entgegen den - mithin in diesem Zusammenhang gleichfalls keine Begründungsmängel aufzeigenden - Beschwerdeausführungen ging das Erstgericht schließlich auch in ausreichender Weise auf die den Punkt III./ B./ des Urteilsspruchs betreffende Verantwortung des Beschwerdeführers und auf die bezüglichen Aussagen der Zeugen D und J ein (vgl. S. 162 ff/V). Die einzelnen Angaben und Aussagen Punkt für Punkt und Satz für Satz zu zerlegen und zu prüfen, würde - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - zu weit gehen. Ist es doch keineswegs erforderlich, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden könnten, zu erörtern. Wie bereits angedeutet, genügt es vielmehr, wenn das erkennende Gericht, das die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen hat (§ 258 Abs. 2 StPO), in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) angibt, welche (entscheidenden) Tatsachen es aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen annimmt, welchem Erfordernis das vorliegende Urteil standhält.
Auch die Mängelrüge versagt daher zur Gänze.
Ziffernmäßig unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a, sachlich unter Geltendmachung jenes der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer weiters, daß zu den Punkten I./ A./ 5./
und 6./ des Urteilsspruchs der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue vorliege.
Abgesehen von der Frage, ob bei isolierter Betrachtung im ersten Fall (bei einer Barrückzahlung von nur 90.000 S) im Sinn des § 167 Abs. 2 Z 1 StGB der ganze - 98.541,40 S betragende - Schaden gutgemacht wurde, und ob im zweiten Fall (in dem die Rückzahlung durch den Rechtsanwalt Dr. E stattfand) die Voraussetzungen des § 167 Abs. 4 StGB gegeben waren, übersieht hier der Beschwerdeführer jedoch, daß der Mißbrauch der eingeräumten Befugnis im Sinn des § 153 StGB nicht nur einzelne Akte rechtlicher Natur, sondern die gesamte Geschäftsführungstätigkeit des Machthabers umfaßt. Wenn daher auch die Strafbarkeit der Untreue nach dem § 153 StGB durch tätige Reue aufgehoben werden kann (vgl. § 167 Abs. 1 StGB), so handelt es sich doch (wie nach altem Recht) bei mehreren verschiedenen Sachverhalten, die einem Angeklagten als Untreue durch Mißbrauch ein und derselben Vertretungsmacht zur Last fallen, regelmäßig nicht um ebensoviele jeweils gesondert zu betrachtende Straftaten, sondern um das fortgesetzte Delikt der Untreue, für das die im Urteil ersichtlich festgestellte wiederholte planmäßige Ausnützung desselben Verhältnisses typisch ist. Alle diese Sachverhalte bilden daher rechtlich eine Einheit; ihre gesonderte Anführung in der Anklageschrift (und im Urteil) hat nur exemplifizierende Bedeutung.
Dies bedeutet aber, daß beim fortgesetzten Delikt der Untreue tätige Reue nicht schon dann vorliegen kann, wenn der Schaden bloß bezüglich einzelner (der beispielsweise angeführten) Sachverhalte gutgemacht wurde, sondern daß es zum Wirksamwerden dieses Strafaufhebungsgrundes für den Täter erforderlich ist, den aus dem gesamten (alle im Urteil angeführten Sachverhalte umfassenden) Befugnismißbrauch entstandenen Schaden zu tilgen. Da der Beschwerdeführer eine derart vollständige Schadensgutmachung nicht einmal behauptet, kann zunächst seiner nur für einzelne Tathandlungen tätige Reue geltend machenden Rechtsrüge kein Erfolg beschieden sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß er das Verbrechen der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2 StGB als Bestimmungstäter (§ 12 StGB) und nicht als unmittelbarer Täter verantwortet. Denn nach den Urteilsannahmen veranlaßte er Elfriede B nicht etwa nur zu einzelnen Mißbrauchshandlungen, sondern zu sämtlichen im Urteil in den Punkten I./
A./ 1./ - 6./ angeführten Sachverhalten, in denen der wiederholte - eine Einheit bildende - Befugnismißbrauch zum Ausdruck kam. Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung seiner Rechtsrüge - ziffernmäßig mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b, 'in eventu' auch der Z 10 (dieses Mal sachlich allerdings unter Anrufung der Z 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO neuerlich vorbringt, bei der Abtretung seiner Gewinnanteile an die Firma August L OHG (Alleininhaber Ing. Alfred I) habe es sich um eine Scheinerklärung gehandelt (die nur dazu diente, seinen Firmenanteil der Exekution durch Dritte zu entziehen), weswegen er nach dem letzten Absatz des Punktes 4./ des Gesellschaftsvertrages über die Kommanditgesellschaft nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zur Gewinnentnahme berechtigt gewesen sei, ist auf das oben in Behandlung der Mängelrüge Gesagte zu verweisen. Das Erstgericht lehnte es ausdrücklich ab, dieser Version des Beschwerdeführers zu folgen (vgl. S. 152/ V) und verneinte daher - abgesehen davon, daß nach den Urteilsannahmen (zumindest für das Jahr 1975) auch gar kein Gewinn erzielt wurde (vgl. S. 150/V) - eine dem Beschwerdeführer zustehende (Gewinn-)Entnahmeberechtigung schon aus diesem Grund. über die bezüglichen Urteilsfeststellungen, an denen aber bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes festgehalten werden müßte, setzt sich der - mithin wieder nur in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpfende - Beschwerdeführer hinweg, wenn er der Auffassung Ausdruck verleiht, es müsse ihm als gleichberechtigtem Partner zumindest ein ebensolches Entnahmerecht zugebilligt werden wie Ing. Alfred I, der seine Entnahmen mit 200.000 S oder mehr bezifferte. In diesem Umfang mangelt es daher an einer gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrundes, wobei der Beschwerdeführer überdies übersieht, daß (wie schon bei Behandlung der Mängelrüge erwähnt) die in Rede stehenden Gesamtentnahmen des Ing. I von ca. 200.000 S bei Zusammenrechnung der (beiden Kommanditisten) ab Juli 1975 zustehenden Monatsentnahmebeträge von 30.000 S (vgl. S. 112, 135/V) unter der nach den getroffenen Vereinbarungen möglichen (Gesamt-)Höchstsumme blieben.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge schließlich auch insoweit, als der Beschwerdeführer unter Hinweis auf (im Oktober 1976 geführte, jedoch gescheiterte) Verhandlungen über den Verkauf seines Anteils an der Kommanditgesellschaft an Ing. Alfred I - in deren Verlauf auch von der Möglichkeit gesprochen wurde, einen Teil des in Aussicht genommenen Kaufpreises in der Form zu bezahlen, daß die bei der Einlösung von Pfändern eingehenden Beträge in der (den angeblichen Belehnungssummen entsprechenden) Höhe von insgesamt 800.000 S an ihn zu überweisen seien - behauptet, er habe damit gerechnet, daß der Verkauf zustande komme, sich daher im Zeitpunkt der Auslösung der Pfänder in einem Irrtum befunden und die bezügliche Vorausentnahme zumindest rechtsirrtümlich als Kredit gegenüber der Kommanditgesellschaft betrachtet.
Denn abgesehen davon, daß die erwähnten Verkaufsverhandlungen noch nichts über das tatsächliche Vorhandensein der angeblichen Pfänder mit einer Belehnungssumme von 800.000 S (über deren - also keineswegs feststehende - Bonität eben nur der Beschwerdeführer Auskunft geben konnte) aussagen, weswegen eine Berücksichtigung auch nur im Umfang der jeweiligen Einlösungen stattfinden sollte (vgl. S. 211 ff/V), lassen die erstgerichtlichen Feststellungen keinen Zweifel daran, daß die vom Beschwerdeführer angeblich eingelösten Pfänder fingiert waren und daß es sich dabei nur um Scheingeschäfte handelte, die einzig den Zweck hatten, einen Teil der Entnahmen des Angeklagten A der Kontrolle durch die Zeugin I zu entziehen (vgl. S. 147/V).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die zahlreichen Angriffe, das Zusammentreffen des Verbrechens der Untreue mit den Vergehen der Veruntreuung, des Diebstahls und des Betruges, die Höhe des Schadens und die Anstiftung der Mitangeklagten B, als mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung und das Geständnis zum Betrugsfaktum. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollzählig fest, schenkte jedoch dem Umstand zu wenig Beachtung, daß die letzte einschlägige schwere Vorstrafe des Berufungswerbers schon längere Zeit zurückliegt. Zieht man ferner das fortgeschrittene Alter des Angeklagten in Betracht, erachtete der Oberste Gerichtshof in sorgfältiger Prüfung und Würdigung all dieser Umstände eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren als tat- und schuldangemessen. Der Berufung des Angeklagten war darum in diesem Sinn Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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