European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00085.19B.1113.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 11. Dezember 2018 in P***** Gerlinde S***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Schädelprellung, einen Bluterguss unterhalb der rechten Augenhöhle, eine Blutung im rechten Auge, einen Bruch der rechten Augenhöhle und einen Kieferbruch, absichtlich zugefügt, indem er ihr mit einer Bierflasche gegen den Kopf schlug.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge zuwider sind die Feststellungen zum Tathergang und zur subjektiven Tatseite mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Gerlinde S***** und Wolfgang S*****, dem Verletzungsbild und dem vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck (US 3 ff) nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), widersprechen diese Erwägungen doch nicht den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0118317). Dass ein anderer Geschehensverlauf „ebenso wahrscheinlich“ sei, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her.
Mit dem Einwand, „aus dem gesamten Akteninhalt“ ergäben sich „keinerlei Anhaltspunkte“ für den vom Erstgericht konstatierten Tathergang, verfehlt die Tatsachenrüge (Z 5a) – mangels Aufzeigens gegen die Feststellungen sprechender Verfahrensergebnisse – die prozessförmige Darstellung (RIS‑Justiz RS0128874). Gleiches gilt für das Argument, das Erstgericht hätte „in dubio pro reo“ zum Ergebnis einer bloß fahrlässigen Zufügung der schweren Verletzungsfolge „kommen müssen“ (RIS‑Justiz RS0102162).
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bedeutet die erschwerende Wertung der Verletzungsfolgen, soweit sie über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß (vgl § 84 Abs 1 StGB) „weit hinausgehen“ (US 7 f), keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB; vgl RIS‑Justiz RS0099961 [zu Vermögensschäden]).
Die (fehlende Feststellungsbasis einwendende) Kritik an der zum Nachteil des Angeklagten erfolgten Berücksichtigung des Umstands, dass es sich „um eine völlig unmotivierte, nicht zu erwartende Gewaltanwendung“ gehandelt habe (US 8, vgl § 32 Abs 3 StGB), orientiert sich nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (vgl US 3; RIS‑Justiz RS0099810; Ratz , WK‑SPO § 281 Rz 686).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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