Spruch:
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wird das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (A) sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hierauf verwiesen.
Text
Gründe:
Der am 14.Februar 1946 geborene beschäftigungslose Titus H*** wurde des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. (A) sowie des Verbrechens des teils versuchten (C), teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB. (B) schuldig erkannt. Den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (A) ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 5 a (der Sache nach teils auch Z. 5) sowie 9 lit. a und c StPO. an. Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde mußte sich der Obersten Gerichtshof davon überzeugen, daß zum Nachteil des Angeklagten im Faktum A das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Z. 9 lit. a), ohne daß dieser Umstand vom Beschwerdeführer gerügt worden wäre. Inhaltlich dieses Schuldspruchs liegt Titus H*** zur Last, am 9.Dezember 1987 in Klagenfurt Josef und Rosemarie H*** durch die Titus und Isabella W*** gegenüber wiederholt gemachte Äußerung, er werde H*** und dessen Familie mit dem Rasiermesser umbringen, wobei er ein Rasiermesser vorzeigte, gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Nach dem Urteilstenor waren Josef und Rosemarie H*** die Bedrohten. Gemäß dem Inhalt des Spruchs und der Entscheidungsgründe hat der Nichtigkeitswerber die Drohung jedoch nicht den Bedrohten gegenüber unmittelbar geäußert, sondern sie vor seinen beiden Kindern Titus und Isabella W*** ausgesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Wird eine gefährliche Drohung nicht unmittelbar gegen den Bedrohten, sondern bloß dritten Personen gegenüber vorgebracht, ist der Tatbestand nach § 107 Abs. 1 StGB. nur erfüllt, wenn festgestellt ist, daß nach der Absicht des Täters die Drohungen zur Kenntnis der Bedrohten gelangen sollten, oder wenn nach der Lage des Falls er zumindest ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, daß die Drohungen den Bedrohten durch dritte Personen zur Kenntnis gebracht werden (SSt. 21/4; EvBl. 1975/201). In diese Richtung aber läßt das Ersturteil jegliche Feststellung vermissen. Dieser Feststellungsmangel (Z. 9 lit. a) läßt eine endgültige rechtliche Beurteilung dieses Anklagefaktums nicht zu. Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten Beschwerdepunkte nicht erforderlich. Vielmehr war gemäß § 285 e StPO. bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen, der Angeklagte mit seinen beiden Rechtsmitteln aber auf die amtswegige Kassierung des angefochtenen Schuldspruchs und des Strafausspruchs zu verweisen.
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