OGH 13Os82/92

OGH13Os82/9216.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Markel und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schützenhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas S*****, Alican T***** und Johann Alois L***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster und zweiter Fall, 15, 12, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Johann Alois L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 13.Mai 1992, GZ 20 Vr 3.072/91-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Johann L***** auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über sein Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten Thomas S***** und Alican T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster und zweiter Fall, 15 StGB als Mittäter, der Angeklagte Johann L***** als Bestimmungstäter hiezu nach dem § 12, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Darnach haben Thomas S***** und Alican T*****

A) am 25.Oktober 1991 und am 28.Oktober 1991 in Brixlegg als

Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitglieds und unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) den Verfügungsberechtigten des F*****-Marktes Brixlegg eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in unbekannter Höhe, mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie gemeinsam maskiert und mit einem geladenen Gasrevolver bewaffnet Vorpaß auf die Geldbotinnen des F*****-Marktes gehalten haben, wobei die jeweilige Tatausführung nur deshalb unterblieben ist, weil die Geldbotinnen zu den erwarteten Zeitpunkten nicht erschienen sind; und

B) am 29.Oktober 1991 in Brixlegg als Mitglieder einer Bande unter

Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes und unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) den Verantwortlichen der V*****bank S***** eine fremde bewegliche Sache, und zwar Bargeld in Höhe von 171.747,23 S und 18.356 DM mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nachdem sie maskiert und mit einem gezogenen und geladenen Gasrevolver und einem Tränengasspray bewaffnet in der Filiale Brixlegg der V*****bank S***** durch die Drohung, zu schießen, wenn ihrem Begehren nicht entsprochen werde, die Bankkunden in Schach gehalten und - diesfalls auch durch Anwendung körperlicher Gewalt - die Bankangestellten zum Öffnen eines Tresors verhalten hatten.

Johann L***** hat nach dem Inhalt des Schuldspruchs (C und D) als weiteres Bandenmitglied die beiden unmittelbaren Täter durch Aufforderung zu diesen Verbrechen bestimmt und zudem die Planung der mißlungenen Raubüberfälle auf die Geldbotinnen des F*****-Marktes (A) besorgt.

Rechtliche Beurteilung

Während die Angeklagten Thomas S***** und Alican T***** das Urteil unangefochten ließen, bekämpft es der Angeklagte Johann L***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO. Den Strafausspruch ficht er, ebenso wie die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich aller drei Angeklagten) mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann L***** ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung durch S***** (S 111 a ff./I, 185 ff./I, 39, 43 44/45, 46, 48/IV) und T***** (S 115 a und b/I, 175 ff./I, 53, 54, 56, 57, 60 ff./IV) im Sinne des Anklagevorwurfes massiv belastet. L***** bezeichnete diese Anschuldigungen als falsch und behauptete, die beiden wollten alles nur auf ihn abwälzen (S 71/IV). Die Geschworenen folgten jedoch den Angaben der Mitangeklagten und gründeten darauf ihren Wahrspruch (siehe deren Niederschrift). Unbestritten ist, daß Verwandte des Angeklagten L***** mehrmals, allerdings erfolglos, an den Pflegevater des Angeklagten S*****, den Zeugen Josef L***** (S 89 ff./IV) herangetreten sind, um ihn unter Anerbieten eines größeren Geldbetrages dazu zu bewegen, sich beim Angeklagten S***** für eine Zurücknahme der den L***** belastenden Aussage zu verwenden. Während S***** dazu erklärte (S 46, 49, 57, 58, 59 und 63/IV), L***** hätte ihn auf diesem Wege zum Widerruf seiner wahrheitsgemäßen Aussage veranlassen wollen, behauptete L***** (S 71, 72, 78 und 91/IV), daß S***** ihm angeboten habe, gegen Bezahlung von 50.000 S (später 300.000 S) nunmehr die Wahrheit zu sagen und seine - falschen - Anschuldigungen zurückzuziehen.

In diesem Zusammenhang stellte der Verteidiger des Angeklagten L***** den Antrag auf Einvernahme des Josef D*****, der bei einem der Gespräche mit dem Zeugen Josef L*****, bei dem es um die Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Angeklagten S***** gegangen ist, zugegen gewesen sei. Der Zeuge sollte befragt werden, "auf welche Art und Weise und welchem Inhalt nach dies geschehen sollte, vor allem welche Schilderung der Angeklagte S***** abgeben hätte sollen" (S 103/IV), wodurch der Beweis hätte erbracht werden können, daß Johann L***** nicht der Anstifter gewesen sei.

Dieser Antrag verfiel mit Recht der Ablehnung.

Der als Zeuge namhaft gemachte Josef D***** war weder nach dem Antragsvorbringen noch sonst nach den Verfahrensergebnissen an irgendwelchen Gesprächen der Angeklagten untereinander beteiligt, die sich auf die gegenständlichen Straftaten bezogen haben. Er wäre daher nicht in der Lage gewesen, aus eigener Wahrnehmung über den Inhalt solcher Gespräche Angaben zu machen, insbesondere darüber nicht, ob Johann L***** dabei Äußerungen gemacht oder nicht gemacht hat, die ihm nunmehr als Bestimmungshandlungen zur Last gelegt werden. Demnach hätte er aber auch gar nicht beurteilen können, ob die Schilderung, zu der der Angeklagte S***** veranlaßt werden sollte, der Wahrheit entsprochen hätte oder nicht. Sein Wissensstand darüber konnte zwangsläufig nur auf einseitigen Informationen durch den Beschwerdeführer selbst beruhen, die aber naturgemäß von vornherein ungeeignet waren, ihn den wahren Sachverhalt erkennen zu lassen.

Soweit die Einvernahme des Josef D***** auch zu einem von Thomas S***** in einer Niederschrift vom 11.November 1991 (S 189/I) erwähnten Gespräch zwischen ihm und D***** beantragt worden ist, ist dem Schwurgerichtshof durch das abweisliche Zwischenerkenntnis gleichfalls kein Verfahrensmangel unterlaufen. Laut der zitierten Niederschrift hat S***** mit D***** über den ihm von L***** dargelegten Tatplan gesprochen, nachdem er sich "die Sache überlegt" hatte. D***** hätte ihm darauf gesagt, er "müsse das selbst wissen und selbst entscheiden". Inwieweit sich aus einer ergänzenden Befragung des Josef D***** Anhaltspunkte dafür hätten ergeben können, "daß L***** nicht der Anstifter war" (S 103/IV), kann dem Beweisantrag nicht entnommen werden. Die Ausführungen in der Verfahrensrüge, "daß durch genaues Befragen des Zeugen D***** vielleicht Details über den geplanten Überfall auf die Geldbotinnen sowie des Raubes und der gestohlenen (nicht schuldspruchgegenständlichen) PKW's hervorgekommen wären", und es "immerhin leicht möglich gewesen wäre, daß D***** auf genaues Befragen eine Äußerung über meine (des Beschwerdeführers) Person als Anstifter hätte machen können, welche vielleicht positiven Einfluß auf die Entscheidung der Geschworenen gehabt hätte", weisen vielmehr als Ziel der Antragstellung einen unzulässigen Erkundungsbeweis aus, von dem der Schwurgerichtshof mit Recht Abstand genommen hat (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 88 bis 90 zu § 281 Abs. 1 Z 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann L***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285 i, 344 StPO).

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