European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00082.22S.1019.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Mai 2022 (ON 57) wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 55 S 12).
[3] Am 9. Juni 2022 langte beim Erstgericht ein handschriftliches Schreiben des * A* ein, in dem er erklärte, mit diesem Schreiben „Berufung“ einzureichen (ON 65).
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts, soweit sie diese Eingabe auch als Nichtigkeitsbeschwerde wertete (siehe dazu auch ON 68), gemäß § 285a (richtig) Z 1 StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
[5] Dagegen richtet sich die (als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete) Beschwerde des Verurteilten (ON 70).
[6] Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
[7] Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (§ 285a Z 1 StPO) erfolgte zu Recht, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem – wie hier – prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam (vgl § 57 Abs 2 letzter Satz StPO) und solcherart unwiderruflich ist (RIS‑Justiz RS0099945).
[8] Ein allfälliger – nicht auf einem (hier nicht behaupteten) Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite oder die Widerrufbarkeit) ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0100103 [T3] und RS0116751 [T9]).
[9] Der Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Folge zu geben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)