OGH 13Os81/95

OGH13Os81/9512.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Khereddine Ben Brahim alias Khairi alias Azizi H***** alias M***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 2 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 13.März 1995, GZ 2 b Vr 883/94-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Khereddine Ben Brahim alias Khairi alias Azizi H***** alias M***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 2 SGG (A) und der Vergehen nach §§ 14 a (B) sowie 16 Abs 1 SGG (C) schuldig erkannt, weil er in Wien im Oktober 1994 zumindest dreißig Gramm Heroin an unbekannte Abnehmer weiterverkaufte (A), am 29. Oktober 1994 gemeinsam mit einer bereits rechtskräftig verurteilten Mittäterin 7,7 Gramm Heroin mit dem Vorsatz, daß es in Verkehr gesetzt werde, besaß (B) und seit Mitte Oktober 1994 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG Heroin zum Eigenkonsum erwarb und besaß (C).

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit vor, weil es unklar bleibe, ob bei der Menge des vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Heroins auch sein Eigenkonsum sowie jener seiner früheren Lebensgefährtin berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand vernachlässigt, daß Spruch und Gründe eines Urteils eine Einheit bilden (EvBl 1959/119 uva) und sich demzufolge die von den Tatrichtern festgestellten entscheidungsrelevanten Tatsachen auch aus deren Zusammenhang ergeben.

Zum Suchtgiftverbrechen stellt der Urteilsspruch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise fest, daß der Angeklagte zumindest dreißig Gramm Heroin an unbekannte Abnehmer weiterverkaufte (A). Die Entscheidungsgründe beschäftigen sich zwar in diesem Zusammenhang mit dem Eigenkonsum des Angeklagten und der abgesondert verurteilten Jasmin H*****. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß diese Überlegung vom Erwerb von zumindest dreißig Gramm Heroin und dessen anschließender Streckung mit Milchpulver ausgeht und erst im Anschluß daran der Eigenkonsum (und auch Weiterverkauf) des solchermaßen gestreckten (und in seinem Reinheitsgrad verminderten) Suchtgiftes erfolgte. Damit wird einerseits die Deutlichkeit der spruchmäßigen Feststellung des Urteils über die in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge, die nicht nach Gramm genau, sondern nur ungefähr (zumindest dreißig Gramm Heroin ohne näheres Eingehen auf den Reinheitsgrad) erfolgte, nicht gemindert, andererseits werden damit aber auch nicht verschiedene Tatsachen festgestellt, von denen eine die andere ausschließt. Die vom Erstgericht auf tauglicher Beweisgrundlage (siehe Verantwortung des Angeklagten vor dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien, S 151, 153 und dem Untersuchungsrichter ON 53, deren Richtigkeit er in der Hauptverhandlung bestätigte, S

449) festgestellte Suchtgiftmenge, von der es ausdrücklich auf Grundlage dieser vom Angeklagten selbst zugestandenen Weitergabe von ca 35 Gramm Heroin an verschiedene Abnehmer ausging (S 461), weist daher die relevierten formellen Begründungsmängel nicht auf.

Auch die fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich der Schuldspruchsfakten B und C behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a, 10) geht ins Leere. Zum Vergehen nach § 14 a SGG wird - was die Besch negiert - bereits spruchgemäß festgestellt, daß der Angeklagte 7,7 Gramm Heroin mit dem Vorsatz besaß, daß es in Verkehr gesetzt werde (S 459).

Die Suchtgiftweitergabe des Angeklagten wiederum wurde einerseits im Spruch des Urteils als gewerbsmäßig bezeichnet (A), dazu konstatiert und schließlich noch im Rahmen der rechtlichen Überlegungen feststellungsmäßig ergänzt, daß er sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmsquelle (auch) zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu beschaffen beabsichtigte (S 461, 465), womit die zur Begründung der geforderten Absicht im Sinn des § 70 StGB dominierende Willenskomponente (Leukauf-Steininger, Komm3, § 5 RN 5) im Rahmen der subjektiven Tatseite (noch) ausreichend festgestellt wurde. Da die Ausführung der geltend gemachten Rechtsrüge den auf der Urteilsbasis geführten Nachweis rechtsirriger Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht erfordert, die Beschwerde davon aber abweicht, entbehrt sie in diesem Ausmaß einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, im übrigen jedoch als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen ist demgemäß das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

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