OGH 13Os7/96

OGH13Os7/966.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 29. November 1995, GZ 7 Vr 2427/95-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden) Urteil wurde Herbert S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. In ihrem dem Urteil zugrunde liegenden Wahrspruch hatten die Geschworenen (einstimmig) festgestellt, daß der Angeklagte am 4.September 1995 in Graz Helmut S***** durch Versetzen von zahlreichen Schlägen mit dem Stiel einer Axt bzw durch Versetzen von heftigen Fußtritten vorsätzlich getötet hat (US 2).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Unter Hinweis auf die (den Tötungsvorsatz leugnende) Verantwortung des Angeklagten wird eine rechtsirrtümliche Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen behauptet, die dem Tatbestand nach § 87 Abs 2 StGB, allenfalls jenem nach § 76 StGB zu unterstellen gewesen wären. Der Schwurgerichtshof hat den Geschworenen neben der (anklagekonform gestellten) Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (I. der Fragen an die Geschworenen) auch Eventualfragen nach den in der Beschwerde bezeichneten Verbrechen (sowie nach jenem der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB; II. bis IV.) gestellt, deren Beantwortung infolge Bejahung der Hauptfrage (folgerichtig) unterblieben ist.

Der Beurteilung der Frage, ob (im Verfahren vor den Geschworenengerichten) die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist, hat der Oberste Gerichtshof die der Feststellung durch die Geschworenen vorbehaltenen (subjektiven und objektiven) Tatsachen in ihrem Wahrspruch zugrunde zu legen (§§ 344 iVm 288 Abs 2 Z 3, 351 StPO). Er kann bei einer Entscheidung über eine auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf Basis dieser Tatsachen prüfen. Dieser Nichtigkeitsgrund kann daher auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens, die nicht in den Wahrspruch aufgenommen worden sind, nicht gestützt werden. Eine auf den angezogenen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde, die sich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite hinwegsetzt, entspricht nicht den prozeßrechtlichen Voraussetzungen.

Indem die vorliegende Beschwerde die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, nämlich daß der Angeklagte sein Opfer auf die dort bezeichnete Weise vorsätzlich getötet hat, negiert und von in den Wahrspruch nicht aufgenommenen, aus dem Verfahren (angeblich) hervorgehende anderen Umständen ausgeht, verläßt sie den Boden der allein die Schuldspruchgrundlage bildenden, von den Geschworenen festgestellten Tatsachen. Sie war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 und 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 345 Z 12 E 8).

Auf das Vorbringen des Angeklagten in dem von ihm selbst verfaßten Schriftsatz konnte dabei nicht eingegangen werden (Mayerhofer/Rieder, aaO, § 285 E 37, 39 a und 40).

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285 i, 344 StPO).

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