OGH 13Os76/05h

OGH13Os76/05h31.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Margarethe P***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. Februar 2005, GZ 37 Hv 6/04s-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margarethe P***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in der Zeit vom 11. bis zum 23. Dezember 2002 in Salzburg zum Nachteil der K***** ***** OHG und vom 20. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2001 in München zum Nachteil der M***** GmbH & Co KG ein ihr anvertrautes Gut „in einem 40.000 Euro übersteigenden Wert" - vgl jedoch Art 1 des Budgetbegleitgesetzes 2005, BGBl I Nr 136, wonach ab 1. Jänner 2005 eine Wertgrenze von 50.000 Euro maßgeblich ist (§§ 1, 61 StGB) - von (laut den im Urteilsspruch einzeln genannten Beträgen richtig:) insgesamt 63.902,28 Euro, nämlich im Urteil genau bezeichnete Schmuckstücke, Uhren und andere „Sachen auf Kommission dadurch, dass sie diese weiterverkaufte und den vereinbarten Verkaufserlös nicht an die Eigentümer abführte bzw die ihr überlassenen Waren nicht zurückstellte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern".

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Zeugenvernehmung des Wolfgang E*****, des Lebensgefährten der Angeklagten, „zum Beweis dafür, dass dieser Diebstahl in Mailand passiert sei" (S 380 f), bezog sich auf die - erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragene - Verantwortung der Angeklagten, im PKW mitgeführter Schmuck, dessen Umfang sie nicht angeben konnte, sei im Jahr 2000 bei einer Autobahnraststätte „50 km vor Mailand" aus dem Fahrzeug gestohlen worden (S 380 f).

Wie die Verfahrensrüge (Z 4) einräumt, gingen die Tatrichter ohnedies von diesem Diebstahl aus (US 8 f). Werden die im Beweisantrag genannten Umstände als erwiesen angenommen, erübrigt sich die begehrte Beweisaufnahme. Verteidigungsrechte wurden demnach nicht geschmälert.

Durch eine in der Beschwerde nachgetragene Erweiterung des Beweisthemas, im gegebenen Fall mit dem Vorbringen, „dass durch die ergänzende Einvernahme des Zeugen E***** unter Umständen ergänzend festgestellt werden hätte können, welche Schmuckstücke im Einzelnen und wie viele Schmuckstücke sich in jenem Koffer befunden haben, welchen die Angeklagte im PKW mitgeführt hat", kann ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt werden.

Von Nichtigkeit nach Z 4 kann somit keine Rede sein. Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert, dass eine von der Angeklagten in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl genannte Person, bei der sich eine Anzeigebestätigung befinden soll („Frau S***** aus Nördlingen", S 355), nicht von Amts wegen vorgeladen und als Zeuge vernommen wurde.

Die Rüge versagt.

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO kann nicht durch Verfahrensfehler (s dazu § 281 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO), sondern nur durch Mängel der Entscheidungsgründe (auf der Feststellungs- oder der Beweiswürdigungsebene) bewirkt werden. War der Angeklagten daran gelegen, dass eine bestimmte Zeugenvernehmung zu einem ihr erheblich scheinenden Thema stattfindet, so stand es ihr frei, durch Antragstellung in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung hinzuwirken, was jedoch in der vom nunmehrigen Vorbringen bezeichneten Richtung nicht geschah.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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