OGH 13Os74/12z

OGH13Os74/12z30.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. März 2012, GZ 042 Hv 150/11a-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich K***** dreier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I), eines Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A/II) sowie eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. November 2011 in Wien

(A) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) folgenden Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, und zwar

(I) unter Verwendung einer Waffe

(1) Karl Z*****, indem er eine ungeladene Gaspistole aus seiner Jackeninnentasche zog, auf dessen Bauch richtete und mit den Worten: „Geld her!“ Bargeld forderte;

(2) Sevda K*****, indem er die genannte Gaspistole aus einer Entfernung von ca 50 cm auf ihren Bauch richtete und sie unter Androhung des Waffengebrauchs aufforderte, die Kassa zu öffnen und Bargeld herauszugeben;

(3) Melanie Ku*****, indem er sie fragte, ob sie Geld in der Kassa habe, wobei er die genannte, zunächst hinter seinem Rücken versteckt gehaltene Gaspistole teilweise hervorzog;

(II) Karin B***** durch die Äußerung: „Machen's die Kassa auf und geben Sie mir das Geld heraus!“, wobei er eine bedrohliche Haltung einnahm;

(B) wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich die erwähnte Gaspistole, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teilweise berechtigt.

Entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10) sind dem Urteil die vermissten Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten in Betreff der Schuldsprüche A/I und A/II bei vernetzter Betrachtung (vgl US 8: „Raubvorsatz“, US 9: „Tatvorsatz“ sowie US 3: „Vorsatz […] sich […] unrechtmäßig zu bereichern“ in dem insofern zur Klarstellung heranziehbaren Erkenntnis) mit hinreichender Deutlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19, 571, 580) zu entnehmen, womit die Beschwerde den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verlässt (RIS-Justiz RS0099775).

Im dargelegten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Gegen den Schuldspruch B wendet die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zutreffend ein, dass die Urteilsannahmen zu dem gegen den Angeklagten bestehenden Waffenverbot samt der darauf gerichteten subjektiven Tatseite (US 6, 9) unbegründet geblieben sind, was die Aufhebung dieses Schuldspruchs schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) erforderte, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch B einzugehen ist.

Dies hatte die Kassation des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) zur Folge, worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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