Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (dessen Ausfertigung auch einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO enthält), wurde der Angeklagte Younis A***** (richtig:) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A) und (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 (ergänze: erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.
Danach hat er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten zwischen Mai und Mitte Oktober 2004 in Innsbruck
A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen
Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich ca 1.500 g an Cannabisprodukten (enthaltend 10 % THC) sowie ca 15 g Kokain, durch gewerbsmäßigen Verkauf an zahlreiche, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt;
B) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen
sowie anderen überlassen, und zwar:
1. durch den Erwerb von ziffernmäßig insgesamt nicht mehr exakt feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten beim abgesondert verfolgten Abramo H***** und weiteren namentlich nicht bekannten Personen für den Eigenbedarf und deren Besitz;
2. dadurch, dass er seine abgesondert verfolgte Freundin Dominica S***** mehrfach zum Konsum von mit Cannabisprodukten präparierten Joints einlud.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an Haschisch und Kokain gewöhnt sei und er die Suchtgiftweitergabe vorwiegend deshalb begangen habe, um sich Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Zu Recht unterblieb die beantragte Beweisaufnahme, weil die Tatrichter ohnedies von einer Suchtmittelgewöhnung des Angeklagten ausgegangen sind (US 9, 11) und die Gründe für das Inverkehrsetzen des Suchtgifts durch den Angeklagten keine Sachverständigenfrage darstellen.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurde die gesamte Verantwortung des Angeklagten, wenn auch nicht unter ausführlicher Zitierung (wozu gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO auch kein Grund bestand) in die Urteilserwägungen einbezogen (US 6, 7). Zu Recht unberücksichtigt blieb die Aussage des bloß keine Kenntnisse über allfällige Suchtgifttätigkeiten des Angeklagten behauptenden Zeugen Mohamed A***** (S 271), kann darin doch nichts Erhebliches gefunden werden. Keineswegs offenbar unbegründet sind die Feststellungen der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen oder des Vorsatzes kontinuierlicher Tatbegehung sowie des daran geknüpften Additionseffektes geblieben. Die umfänglichen Beschwerdeausführungen hiezu zeigen auch keinen Mangel der Begründung auf, insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder einen Widerspruch zu grundlegenden Erfahrungssätzen. Dass die Schlüsse der Tatrichter „zwingend" sein müssen, ist nicht erforderlich.
Mit der aktenfremden Behauptung (s US 5), es sei nicht überprüft worden, ob der Angeklagte zur Ablegung seines Geständnisses geschlagen worden sei und auch nicht, ob er das Suchtgift nicht vielmehr deshalb verkauft habe, um sich selbst den Suchtmittelkonsum zu finanzieren, weiters mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht erweckt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an den insbesondere auch zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (dass diese bloß die verba legalia und leere Worthülsen sein sollen, ist urteilsfremd), obwohl dies für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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