Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Günther H***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. Mai 2002 in Salzburg mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem zusammengeschlagen am Boden liegenden Ronald W***** 40 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er zu ihm sagte: "Geld her und es passiert Dir nichts weiter!", dessen Gesäßtasche abriss, die Geldbörse herauszog und ihr vier 10-Euro-Scheine entnahm.
Rechtliche Beurteilung
Der aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) zuwider hatte der Zeuge W***** in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsganges nach anfänglicher Unsicherheit nachfolgend gar wohl den Angeklagten als denjenigen bezeichnet, welcher die erwähnte Drohung ausgestoßen habe (S 369). Ebensowenig trifft der Vorwurf zu, dass der Zeuge Sch***** keine Erwähnung des Inhalts getan hätte, dass die Polizei eingetroffen sei, gleich nachdem er den Angeklagten von W***** weggezogen habe (S 446 f). Welche weiteren Teile der Aussage des Zeugen Sch***** in den Entscheidungsgründen falsch referiert worden seien, sagt die Beschwerde nicht. Einzelne, keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bildenden beweiswürdigenden Erwägungen (so auch jene über die Glaubwürdigkeit des Zeugen E*****) sind einer Anfechtung aus Z 5 vierter Fall entrückt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410). Schließlich kann von offenbar unzureichender Begründung der entscheidenden Tatsache, dass der Angeklagte W***** die Geldtasche "weggerissen" habe, keine Rede sein; auch wurden die Angaben dieses Zeugen eingehend erörtert.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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