OGH 13Os62/88 (RS0075742)

OGH13Os62/8827.10.1988

Rechtssatz

1) Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im § 2 Abs 2 UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. 2) Im Bereich der Verbindlichkeiten findet diese Limitierung ihren Ausdruck in einer zweifachen Schranke: Diese müssen 1. der Erfüllung eines Institutszwecks dienen und 2. im Institutsvermögen Deckung finden. 3)

Die im Rahmen des Deckungsfonds namens des Instituts an einen Rechtsanwalt geleisteten Honorarzahlungen stellen rechtsgeschäftliche Verwaltungshandlungen dar, zu denen der Institutsvorstand nach außen hin generell befugt war, mag auch die zugrundeliegende Bevollmächtigung des Anwalts und damit dessen Honorierung oder auch nur dessen Honorierung allein im Einzelfall den im Gesetz oder sonstwie verankerten Verpflichtungen widersprochen haben, was den Befugnismißbrauch ausmacht. 4) Die Vertretungsmacht nach außen ist im § 2 Abs 3 UOG (in Verbindung mit § 51 Abs 2 lit g UOG) geregelt. Schon wegen des unmittelbaren Zusammenhang mit § 2 Abs 2 UOG kann nicht bezweifelt werden, daß die Regelung schlechthin auch für die Privatrechtsfähigkeit (ua auch) der Universitätsinstitute gilt. 5) Selbstverständliche Grenze der Vertretungsmacht ist die Rechtsunfähigkeit der vertretenen Person. Was der Vertretene nicht kann, kann der Vertreter auch nicht an seiner Stelle (in seinem Namen).

Normen

StGB §153
UOG §2

13 Os 62/88OGH27.10.1988
6 Ob 585/95OGH22.08.1995

nur: Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im § 2 Abs 2 UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. (T1) Beisatz: Parteifähigkeit (T2)

1 Ob 2405/96zOGH28.01.1997

Vgl; Beisatz: Hier: Teilrechtsfähigkeit von Landeskrankenanstalten. (T3) Veröff: SZ 70/10

1 Ob 245/00mOGH28.11.2000

Vgl; Beisatz: Die Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst hatte gemäß § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß § 36 Abs 1 KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen. (T4)

8 ObA 189/00bOGH13.09.2001

Vgl; Beisatz: Eine sachliche Beschränkung der Anstellung von Dienstnehmern durch Universitätseinrichtungen ergibt sich aus dem zur Verfügung stehenden Deckungsfonds; bei dessen Überschreiten fehlt es an der Rechtsfähigkeit; die "ultra-vires-Lehre" findet hier Anwendung. Die Geschäfte sind bei dessen Überschreiten nichtig. (T5)

8 ObA 53/05kOGH11.05.2006

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19881027_OGH0002_0130OS00062_8800000_002

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