Spruch:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Text
Gründe:
Harald J***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2002, GZ 114 Hv 117/02i-107, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete der in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und mit am 14. Oktober 2002 der Justizwache übergebenem Schreiben auch Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 111).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285a Z 1, 285b StPO zurück, weil sie erst am vierten Tag nach Urteilsverkündung angemeldet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit dem zutreffenden Vorbringen, dass die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde - auf die durch Anmeldung der Berufung nicht verzichtet wurde (Mayerhofer StPO4 § 285a E 13) - rechtzeitig erfolgte, weil die Urteilsverkündung am 10. Oktober 2002 auf einen Donnerstag fiel und daher gemäß § 6 Abs 2 StPO erst der 14. Oktober 2002 als letzter Tag der Frist anzusehen war.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Die Frist zur Ausführung der somit rechtzeitig angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde läuft, da dem Beschwerdeführer eine Urteilsabschrift bereits zugestellt wurde (S 3y), von der Zustellung dieses Beschlusses (§ 285b Abs 5 StPO).
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