Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO. das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Text
Gründe:
Wolfgang Peter H*** wurde des Verbrechens des Raubs nach § 142 Abs 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 4. Dezember 1988 in Linz Robert S*** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, sohin mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, und zwar zwei Halsketten und eine Armbanduhr im Gesamtwert von ca. 11.000 S mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Gericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar erheblich alkoholisiert, aber nicht voll berauscht war und daß die vom Beschwerdeführer behauptete Einnahme von Antapentan-Tabletten (eines Aufputschmittels) keinen wesentlichen Einfluß auf seine Alkoholisierung hatte (S. 283).
Der Einwand der Mängelrüge (Z. 5), das Urteil gebe für letztere Konstatierung keine Begründung, übergeht die dafür maßgebenden Urteilsausführungen. Die Tat ereignete sich am 4. Dezember 1988 um
16.40 Uhr; um 22 Uhr wurde der Beschwerdeführer dem Polizeiarzt vorgeführt, der den Angeklagten untersuchte und im Rahmen der klinischen Beurteilung nur eine leichte Alkoholisierung des Beschwerdeführers feststellte (vgl. S. 281 f. und S. 29). Weil der Angeklagte dem Arzt gegenüber die Einnahme von Antapentan-Tabletten behauptete, wurde er auch darauf untersucht; der Arzt stellte jedoch "keinen Tremor fest, die Pupillen des Angeklagten reagierten vielmehr prompt und seitengleich" (S. 282). Daraus folgerte das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung, daß sich die Einnahme des Aufputschmittels in Grenzen hielt und keine sichtbaren Auswirkungen zeigte, weil der erfahrene Polizeiarzt eine solche Wirkung sicher erkannt hätte (S. 286).
Die Mängelrüge ist demnach offenbar unbegründet.
Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) verweist auf das vom Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogene Gutachten des Sachverständigen Dr. Klaus J***, das nach Ansicht der Beschwerde die Annahme zulasse, daß der Rechtsmittelwerber die Tat im Zustand voller Berauschung begangen habe, übergeht dabei aber jene im Urteil erörterten Ausführungen des Gutachters und weiteren Feststellungen, die gegen das Vorliegen eines solchen Zustands sprechen (S. 282, 283 oben). Sonach wird nicht aufgezeigt, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 5/89 u.v.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Auf die im Akt erliegende, als "Nichtigkeit + Berufung" bezeichnete Eingabe war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine Ausführung dieser beiden Rechtsmittel kennt (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO.) und diese vom Verteidiger erstattet worden ist (RZ. 1973/101 S. 69 u.v.a.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)