OGH 13Os59/89

OGH13Os59/896.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juli 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang Peter H*** wegen des Verbrechens des Raubs nach § 142 Abs 1 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 31. März 1989, GZ 26 Vr 2075/88-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO. das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Text

Gründe:

Wolfgang Peter H*** wurde des Verbrechens des Raubs nach § 142 Abs 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 4. Dezember 1988 in Linz Robert S*** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, sohin mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, und zwar zwei Halsketten und eine Armbanduhr im Gesamtwert von ca. 11.000 S mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Gericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar erheblich alkoholisiert, aber nicht voll berauscht war und daß die vom Beschwerdeführer behauptete Einnahme von Antapentan-Tabletten (eines Aufputschmittels) keinen wesentlichen Einfluß auf seine Alkoholisierung hatte (S. 283).

Der Einwand der Mängelrüge (Z. 5), das Urteil gebe für letztere Konstatierung keine Begründung, übergeht die dafür maßgebenden Urteilsausführungen. Die Tat ereignete sich am 4. Dezember 1988 um

16.40 Uhr; um 22 Uhr wurde der Beschwerdeführer dem Polizeiarzt vorgeführt, der den Angeklagten untersuchte und im Rahmen der klinischen Beurteilung nur eine leichte Alkoholisierung des Beschwerdeführers feststellte (vgl. S. 281 f. und S. 29). Weil der Angeklagte dem Arzt gegenüber die Einnahme von Antapentan-Tabletten behauptete, wurde er auch darauf untersucht; der Arzt stellte jedoch "keinen Tremor fest, die Pupillen des Angeklagten reagierten vielmehr prompt und seitengleich" (S. 282). Daraus folgerte das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung, daß sich die Einnahme des Aufputschmittels in Grenzen hielt und keine sichtbaren Auswirkungen zeigte, weil der erfahrene Polizeiarzt eine solche Wirkung sicher erkannt hätte (S. 286).

Die Mängelrüge ist demnach offenbar unbegründet.

Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) verweist auf das vom Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogene Gutachten des Sachverständigen Dr. Klaus J***, das nach Ansicht der Beschwerde die Annahme zulasse, daß der Rechtsmittelwerber die Tat im Zustand voller Berauschung begangen habe, übergeht dabei aber jene im Urteil erörterten Ausführungen des Gutachters und weiteren Feststellungen, die gegen das Vorliegen eines solchen Zustands sprechen (S. 282, 283 oben). Sonach wird nicht aufgezeigt, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 5/89 u.v.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Auf die im Akt erliegende, als "Nichtigkeit + Berufung" bezeichnete Eingabe war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine Ausführung dieser beiden Rechtsmittel kennt (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO.) und diese vom Verteidiger erstattet worden ist (RZ. 1973/101 S. 69 u.v.a.).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte