European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00059.18B.0627.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Innerhalb der dafür offenstehenden dreitägigen Frist meldete der Angeklagte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 24).
Da er bei dieser Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete und binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift (Zustellnachweis an ON 21) keine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht überreichte (§ 285 Abs 1 StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den zugleich ergangenen (verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen [RIS‑Justiz RS0120887]) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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