Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Viktor K***** - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - im zweiten Rechtsgang erneut (vgl zum ersten 13 Os 80/11f) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (1 bis 10) schuldig erkannt.
Danach hat er von 31. Mai 2007 bis 20. August 2010 in K***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in zehn, im Urteil näher bezeichneten Fällen Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Kunde oder (hinsichtlich der Punkte 9 und 10) Arbeitgeber zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu verschiedenen Handlungen - insbesondere Dienstleistungen und Verkäufen von Liegenschaften sowie (Punkte 9 und 10) zu Arbeitsleistungen - verleitet oder zu verleiten versucht, wodurch die im Urteil genannten Personen den insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Schaden von mehr als 2.900.000 Euro erlitten oder erleiden sollten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die (nominell) aus „§ 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5 und 5a StPO und MRK“ ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie erschöpft sich nach der einleitenden Aufzählung von Nichtigkeitsgründen weitgehend darin, den Schuldspruch ohne konkrete Bezugnahme auf Entscheidungsgründe oder Verfahrensergebnisse, gestützt lediglich auf davon losgelöste spekulative Überlegungen zu kritisieren und unterlässt solcherart die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen im Sinn des § 285a Z 2 StPO.
Davon abgesehen legt der Beschwerdeführer mit seiner inhaltlich nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) vorgetragenen Kritik an unterbliebener (amtswegiger) Ausforschung einer von ihm als Geldgeber (namentlich) bezeichneten Person nicht dar, wodurch er an darauf abzielender (sachgerechter) Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). Unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge (Z 4) wäre dieses Vorbringen schon mangels Bezugnahme auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zum Scheitern verurteilt (13 Os 88/10f; vgl RIS-Justiz RS0108863). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts (US 27) verwiesen werden.
Der Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien (teilweise) nicht begründet (der Sache nach Z 5 vierter Fall), nimmt nicht auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe Bezug, die ausführlich darstellen, dass der Beschwerdeführer seine Opfer im vollen Bewusstsein seiner ausweglosen finanziellen Lage und der daraus resultierenden Unfähigkeit, entsprechendes Entgelt zu zahlen, zu Dienst- und Arbeitsleistungen sowie zum Verkauf von Liegenschaften verleitete oder zu verleiten versuchte (US 16 ff). Weshalb die Schlussfolgerung, er habe sich „durch diese Vorgehensweise“ unrechtmäßig bereichern wollen (vgl US 19), gegen Denkgesetze oder gegen grundlegende Erfahrungssätze verstoßen soll (vgl RIS-Justiz RS0118317), vermag die Rüge nicht darzulegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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