OGH 13Os5/90 (RS0089633)

OGH13Os5/9013.6.1990

Rechtssatz

Der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision kann nur jenem Täter zugute kommen, dem zwei einander ausschließende, in der Rechtsordnung objektivierbare Pflichten dergestalt obliegen, daß die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen muß; nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht tritt in Ansehung der verletzten - jedenfalls nicht überwiegenden - Pflicht Rechtfertigung ein.

Normen

StGB §3 B8

13 Os 5/90OGH13.06.1990

Veröff: JBl 1990,807 (Bertel)

17 Os 23/16kOGH06.12.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_004

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