OGH 13Os5/87

OGH13Os5/8722.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Werner S*** und Silvia S*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 24.November 1986, GZ. 18 a Vr 189/86-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Die Ehegatten Werner S*** (ein Textilingenieur) und Silvia S*** (eine Angestellte) wurden des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StPO. schuldig erkannt. Darnach haben sie von April bis November 1985 in Hohenems in vorsätzlichem Zusammenwirken diverse Bekleidungsgegenstände, Schmuck, Haushaltsartikel, Gläser und Getränke im Gesamtwert von 110.777 S, welche Roswitha G*** durch das Verbrechen des schweren Diebstahls (begangen vom 1.April bis 28.November 1985 in Fritzens unter Ausnützung der ihr als Haushälterin aufgetragenen Arbeit an ihren Auftraggebern Gernot und Maria Margarethe L***-S***) erlangt hatte, an sich gebracht und verheimlicht.

Diesen Schuldspruch fechten die Angeklagten unter Geltendmachung der Gründe des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. mit (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden an. Schon die Mängelrüge (Z. 5) schlägt durch.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht hat den Schuldspruch im wesentlichen auf die belastenden Angaben der Roswitha G***, welche die verhehlten Sachen gestohlen hatte und "bei ihrer Vernehmung nicht die geringsten Zweifel (hat) aufkommen lassen, daß sie die Wahrheit gesagt hat", gestützt und dazu im besonderen ausgeführt, daß sich "im ganzen Verfahren ... auch keine Anhaltspunkte dafür" ergaben, "daß die Zeugin (G***) die beiden Angeklagten zu Unrecht belaste" (S. 441). Die bisher unbescholtenen Angeklagten haben stets ein Wissen um die diebische Herkunft der in ihrem Haus sichergestellten Sachen bestritten.

Die Beschwerde greift (u.a.) auf, daß die Zeugin G***, welcher der Senat keineswegs in allen Punkten uneingeschränkt zu folgen vermochte (S. 443), den ersten Diebstahlsverdacht der Bestohlenen Maria Margarethe L***-S*** zunächst so überzeugend auf die Jugoslawin Slovenka T***, eine andere Hausangestellte ihrer Dienstgeberin, zu lenken vermochte, daß dieser sogar gekündigt wurde, sodaß sie anfangs Jänner 1986 das Haus hätte verlassen müssen. Dieses Beweisergebnis wurde, obwohl Gegenstand von Erörterungen in der Hauptverhandlung (S. 61 = S. 209; 97 = S. 247; S. 179, 180; alle in Verbindung mit S. 434; S. 426, 427, 430, 431, 432), im Urteil mit Stillschweigen übergangen.

Da dieser von der Beschwerde relevierte, die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin wesentlich tangierende Umstand in einem gewissen Mißverhältnis zu der Konstatierung steht, daß im ganzen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine fälschliche Belastung der Angeklagten hervorgekommen seien (S. 441), die fälschliche Beschuldigung einer anderen Person durch Roswitha G*** aber zweifellos ein Anhaltspunkt für eine Falschbezichtigung auch der Angeklagten durch die genannte Zeugin sein könnte, und nicht auszuschließen ist, daß der Senat bei Würdigung dieses völlig unerörtert gebliebenen Verfahrensresultats zu einer anderen Lösung der Beweisfrage gelangt wäre, liegt der aufgezeigte Begründungsmangel (Z. 5) vor: Ist doch der Ausspruch des Gerichtshofs über eine hier entscheidende Tatsache (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.), nämlich die Glaubwürdigkeit der Zeugin Roswitha G***, durch die mangelnde Erörterung der nach Lage des Falls diese Glaubwürdigkeit unmittelbar berührenden manifesten Falschbezichtigung unvollständig geblieben (Mayerhofer-Rieder 2 , § 281 Abs. 1 Z. 5 Nr. 63, 64).

Ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO.) aufzuheben und, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten hierauf zu verweisen.

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