Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Februar 2003, GZ 27 Hv 70/02h-90 wurde Peter S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB, des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und des "Vergehens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 156 StGB" schuldig erkannt und zu (Geld- und Freiheits-)Strafen verurteilt.
Dagegen meldete der Verteidiger des Angeklagten (ON 92) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.
Der Angeklagte hatte jedoch schon vorher (nach Urteilsverkündigung und Rechtsmittelbelehrung) nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls - dessen vom Verteidiger begehrte Berichtigung mit Beschluss (ON 101) abgelehnt wurde - erklärt, "das Urteil anzunehmen". Dazu hatte aber der Verteidiger gemeint, "er wolle Bedenkzeit" und sich mangels Augenkontaktes mit dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung mit diesem noch besprechen, worauf der Angeklagte über abermalige Frage des Vorsitzenden, ob er auf Rechtsmittel verzichte, ausdrücklich neuerlich erklärte, "das Urteil anzunehmen".
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach dem (allein maßgeblichen) Hauptverhandlungsprotokoll (das auch mit dem Verhandlungsbericht der Staatsanwaltschaft - welches auch der Verteidiger im Wesentlich für richtig hält - übereinstimmt - siehe die Beilagen A, B und C zu 13 Os 57/03-3) hat der Angeklagte einen wirksamen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 34, 35, Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8,9) Rechtsmittelverzicht abgegeben. Dass die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge Berufung anmeldete (welche derzeit noch nicht ausgeführt wurde), ist daher ohne Belang.
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