Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate erhöht.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung hierauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 8.Mai 1952 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Johann A wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB.
schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.September 1982 in Gaming Herbert B durch einen Faustschlag in das Gesicht am Körper verletzt, wobei die Tat einen Oberkieferbruch mit Bluterguß in der linken Oberkieferhöhle zur Folge hatte. Den Urteilsfeststellungen zufolge handelt es sich um eine Infraktion der Kieferhöhlenwand links, d.h. um eine unvollständige Fraktur, bei welcher der Knochen nur angebrochen, aber nicht durchgebrochen ist (sogenannter Knickbruch), mit einem Bluterguß in die linke Kieferhöhle, die rechtlich bereits als an sich schwere Verletzung einzustufen sei (S. 50).
Rechtliche Beurteilung
In seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, seine Tat sei rechtsirrig der Qualifikation des § 84 Abs. 1 StGB. unterstellt worden, weil die dem B zugefügte Beschädigung nicht als schwere Verletzung zu beurteilen sei. Die Rüge versagt. Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Nach unverändert herrschender Ansicht sind Knochenbrüche, auch wenn damit keine Dislokation der Bruchstücke verbunden ist, mithin auch Frakturen der hier in Rede stehenden Art, regelmäßig schwere Verletzungen. Es diente daher nur mehr der Vollständigkeit, daß das Gericht auf das ärztliche Gutachten Bezug nahm, wonach wegen der im hohen Maß infektionsgefährdeten Kieferhöhle, ihrer nahen Verbindung zum Gehirn und zum Gesichtsschädel sowie des sehr komplizierten Heilungsverlaufs solcher Verletzungen ein bedeutender Eingriff in die Gesundheit (S. 50) anzunehmen ist; dies ungeachtet dessen, daß (wider Erwarten) Komplikationen nicht eingetreten sind und die Verletzung folgenlos ausgeheilt ist.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 84 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Dabei wertete es den äußerst raschen Rückfall und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen mit dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen als erschwerend, als mildernd hingegen das volle und auch reumütige Geständnis des Angeklagten.
Gegen diesen Strafausspruch wenden sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit dem Ziel einer Erhöhung respektive Herabsetzung des Strafausmaßes (der Angeklagte war im Gerichtstag anwesend).
Der Berufung der Anklagebehörde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Aus der in der Berufung des Angeklagten angeführten Alkoholisierung zur Tatzeit kann kein mildernder Effekt abgeleitet werden, weil der Angeklagte bereits wiederholt wegen unter Alkoholeinfluß begangener Gewaltdelikte bestraft worden war und ihm daher - wie schon in der Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 11.Juni 1980, 22 Bs 199/80, zutreffend hervorgehoben wurde (siehe Seite 87 im Akt 19 Vr 955/79 des Kreisgerichts St. Pölten) - seine gewalttätige Neigung im Rauschzustand bekannt sein mußte (siehe ferner S. 45). Auch die nunmehrige Alkoholisierung gereicht ihm daher zum Vorwurf, der die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit bei weitem aufwiegt (§ 35 StGB.).
Die geradezu unverbesserliche Neigung des Angeklagten zur Gewalttätigkeit, die sich in dem, wie zahlreiche einschlägige Vorstrafen beweisen, getrübten Vorleben und dem überaus raschen Rückfall schon zwei Tage nach einem achtzehnmonatigen Freiheitsentzug überzeugend manifestiert, erheischt eine empfindliche Freiheitsstrafe, welche die ausreichende Grundlage für einen wirksamen Resozialisierungsvollzug bieten soll. Eine Verdoppelung der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe führt erst in das Mittelfeld des anzuwendenden Strafsatzes des § 84 Abs. 1 StGB., reicht aber trotz der Zulässigkeit einer außerordentlichen Strafschärfung (§ 39 StGB.) im Hinblick auf die nach der Tatverübung gezeigte Einsicht (S. 26, 32, 44 in ON. 3 a) diesmal noch aus. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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