European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00054.16I.0906.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dr. Wolfgang K***** und Mag. Günter S***** von der wider sie erhobenen Anklage, in K***** die ihnen durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen, nämlich das von ihnen vertretene Bankinstitut, zu verpflichten, durch pflichtwidrige, nämlich ohne ausreichende Sicherheiten vorgenommene, Gewährung eines Kredits wissentlich missbraucht und dadurch nachgenanntem Bankinstitut einen Vermögensnachteil zugefügt zu haben, und zwar als Vorstände der H***** AG oder als Mitglieder des Credit Committees der H***** AG, indem sie am 16. August 2005 der über mangelnde Bonität verfügenden kroatischen Projektgesellschaft He***** Dienstleistungsgesellschaft mbH einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 1,1 Millionen Euro im Credit Committee der H***** AG bewilligten (Untreueschaden 1,1 Millionen Euro), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl.
Der behaupteten Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zuwider ist dem Urteil eindeutig zu entnehmen, dass die Tatrichter den Ausführungen des Sachverständigen folgten und von der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit der vom Freispruch umfassten Kreditvergabe ausgingen (US 13 dritter und letzter Absatz).
Die Negativfeststellungen zum Schädigungsvorsatz blieben keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Vielmehr leiteten die Tatrichter die Urteilsannahmen aus der Verantwortung der Angeklagten ab, dass sie „immer noch hofften, dass das Gesamtprojekt gerettet werden könne und es sich bei dieser Aufstockung eines Betriebsmittelkredits auch bei nunmehr schlechter Bonität lediglich um eine Überbrückung und nicht um einen völlig neuen Kreditantrag“ handeln würde (US 20). Indem die Mängelrüge (Z 5) die diesbezüglichen Begründungspassagen (US 14 und US 20) übergeht, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0119370).
Von einer unterbliebenen Erörterung der Textstelle des Protokolls des Credit Committees vom 16. August 2005, wonach von der bisherigen Zuzählungsvoraussetzung des Vertrags mit der Republik Kroatien abgegangen und die Abänderung auf sofortige Zuzählungsmöglichkeit vorgesehen werde, kann keine Rede sein (US 9 erster Satz letzter Absatz iVm dem vorangegangenen Absatz).
Gleiches gilt für die als übergangen reklamierte Passage des Kreditantrags vom 3. August 2005 (US 9).
Die Behauptung, die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung am 16. Juni 2015 seien im Urteil übergangen worden, trifft nicht zu (vgl US 13 dritter Absatz und letzter Absatz). Dass aus dem Gutachten auch andere, nämlich für die Angeklagten nachteilige, Schlüsse möglich gewesen wären, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS‑Justiz RS0098471).
Mit Blick auf die Klarstellung im Urteil auf Seite 13, wonach die Tatrichter den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit der Kreditvergabe folgten, erweist sich die Kritik an der unterbliebenen Erörterung weiterer Details des Gutachtens als nicht zielführend.
Gleiches gilt für die aus dem Gutachten abgeleiteten Einwände, soweit diese die zur subjektiven Tatseite getroffenen Negativfeststellungen betreffen und die Ableitung aus der mangelnden Kenntnis von der Aufhebung der Ausschreibung hervorheben. Diese erschöpfen sich nämlich darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu kritisieren.
Die Behauptung (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht hätte sich mit dem Hinweis des Sachverständigen auf das Fehlen zusätzlicher Sicherheiten bei der Betriebsmittelkreditaufstockung nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu (US 14 erster Absatz).
Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe zufolge waren die Tatrichter – dem Beschwerdevorbringen zuwider – auch nicht gehalten, jedes Aussagedetail der für überzeugend befundenen Ausführungen des Sachverständigen, die zur Annahme der Unvertretbarkeit der Kreditvergabe führten, zu erörtern.
Auf die Hy***** GmbH (HL*****) bezogene Meinungen des Zeugen Mag. Peter Ka*****, wonach die sofortige Fälligstellung für diese Gesellschaft vom wirtschaftlichen Standpunkt gesehen besser gewesen wäre, darauf aber im Konzerninteresse verzichtet wurde (ON 420a S 19 vorletzter Absatz), stand den Feststellungen zu den hier entscheidenden Tatsachen keineswegs erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen.
Davon, dass die He***** Dienstleistungsgesellschaft mbH nur über unwesentliche direkte Eigen‑ und Förderungsmittel verfügte und lediglich die Planrechnung bonitätsrelevant war, ging das Erstgericht ohnehin aus (US 5). Der gesonderten Erörterung der Depositionen des Zeugen Mag. Franz Ha***** zum Fehlen von Einkünften und dem Entstehen von Problemen, wenn die Flugkonzession nicht kommen würde, bedurfte es daher der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider nicht (vgl in diesem Zusammenhang auch die Feststellungen zum Eigenkapital der „Hiko“, US 3).
Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (RIS‑Justiz RS0116737).
Gleiches gilt für die im Urteil dargelegten Gründe der Tatrichter, weshalb sie zur Auffassung gelangten, dass die Angeklagten eine weitere Überbrückungsfinanzierung anstrebten.
Indem sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) über die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite hinwegsetzt oder diese unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten kritisiert, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt
materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) sofort zurückzuweisen.
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