Normen
MedienG §9
13 Os 53/95 | OGH | 28.06.1995 |
15 Os 101/11h | OGH | 19.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die Gegendarstellung soll dem von einer in einem periodischen Medium veröffentlichten Tatsachenmitteilung Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, alsbald in diesem Medium mit derselben Publizität vor demselben öffentlichen Forum mit einer eigenen berichtigenden und ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen. In Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs soll sie als Gegenrede zur Veröffentlichung wirken und so dem Medienpublikum Aufklärung darüber bieten, inwieweit die entgegnete Tatsachenmitteilung unrichtig oder irreführend unvollständig war. (T1) |
15 Os 49/17w | OGH | 19.07.2017 |
Auch; Beisatz: Die aktive Informationsfreiheit der Medien wird durch den Anspruch auf Gegendarstellung in keiner Weise eingeschränkt oder zensuriert und der Anspruch auf Veröffentlichung stellt auch keine staatliche Sanktion dar. (T |
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00053_9500000_001
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