European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00053.16T.0627.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miha K***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB (I) sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (II), jeweils idF vor BGBl I 2015/112, schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz und an anderen Orten
(I) vom 15. September 2008 bis zum 20. Jänner 2014 in 22 Angriffen im einverständlichen Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) fremde bewegliche Sachen, insbesondere Pkw der Marke BMW, in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert anderen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbrechen in Transportmittel und Aufbrechen von Sperrvorrichtungen weggenommen sowie
(II) ab dem Jahr 2008 sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, indem er an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern der Vereinigung laufend Verbrechen des durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls (US 7) begangen werden, durch die zu I beschriebenen Taten sowie darüber hinaus durch Koordinations‑ und Organisationstätigkeiten, Erkunden von örtlichen Gegebenheiten und potenziellem Diebsgut sowie Bereitstellen von Spezialwerkzeug mitwirkte (US 8).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) sind Gutachten im Sinn des § 252 Abs 1 StPO nur solche staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger (RIS‑Justiz RS0098450; Kirchbacher , WK‑StPO § 252 Rz 39). Der Einwand, eine Urkunde sei in der Hauptverhandlung rechtswidrig verlesen worden, weil sie auch Angaben eines (in der Beschwerde als „Sachverständiger“ bezeichneten) von der Kriminalpolizei beigezogenen Experten enthalten habe, geht daher schon im Ansatz fehl.
Die von der Mängelrüge (Z 5) vermisste Begründung für die Feststellungen zur objektiven Tatseite (Z 5 vierter Fall, teils nominell verfehlt Z 5 fünfter Fall) findet sich auf den US 12 bis 15.
Der Einwand fehlender Feststellungen zur objektiven Tatseite (Z 9 lit a, nominell verfehlt Z 5) lässt nicht erkennen, welche über die getroffenen (US 7 bis 12) hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS‑Justiz RS0095939, RS0117247 und RS0118342).
Die Angaben des Zeugen Manfred R*****, wonach keine Rufdatenrückerfassung existiere, die beweise, „dass sich der Angeklagte mit seinem Handy in Slowenien aufhielt, dann an der österreichischen Grenze ausgeloggt wurde, dann einige Zeit das Handy sozusagen abgeschaltet ist, eine Straftat in Österreich begangen worden sein soll und er danach in Slowenien wieder ab der Grenze von Österreich nach Slowenien eingeloggt war“ (ON 328 S 3), und wonach es möglich sei, ein Fahrzeug mithilfe eines Abschleppwagens zu transportieren (ON 325 S 13), stehen den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht entgegen und waren demnach nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS‑Justiz RS0118316).
Entsprechendes gilt für die Aussage der Zeugin Käthe F*****, nach der ein ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenes Navigationsgerät in ihrem Eigentum gestanden sei (ON 325 S 7).
Der Nichtigkeitsgrund der Widersprüchlichkeit der angefochtenen Entscheidung (Z 5 dritter Fall) wird mit theoretischen Überlegungen zum möglichen Bedeutungsinhalt des Begriffs „fast sämtliches Diebsgut“ (US 13) bloß nominell herangezogen. Ein an den Kriterien der Nichtigkeitsgründe orientiertes Vorbringen wird damit nicht erstattet.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert nicht auf der Basis des festgestellten Sachverhalts (US 7 bis 12) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Mit dem Einwand der Annahme einer verfehlten Täterschaftsform (§ 12 StGB) wird Nichtigkeit aus Z 10 nicht behauptet (12 Os 25/03, RZ 2003, 234; RIS‑Justiz RS0117604).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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