OGH 13Os52/10m (RS0126373)

OGH13Os52/10m18.11.2010

Rechtssatz

Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des § 127 StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach § 127 StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten.

Normen

StGB §74 Abs1 Z7
StGB §127 G
StGB §229 Abs1

13 Os 52/10mOGH18.11.2010

Verstärkter Senat

14 Os 94/11xOGH30.08.2011

Ähnlich; Beisatz: Kennzeichentafeln können daher nicht Objekt einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen sein. Durch deren ‑ hier in der Zueignung einer gefundenen Kennzeichentafel bestehende ‑ Unterdrückung wird nicht Unterschlagung (§ 134 StGB), sondern ‑ wenn sie mit dem Vorsatz erfolgt, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde ‑ Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 dritter Fall StGB begründet. (T1)

12 Os 62/11aOGH09.08.2011

Auch

12 Os 49/15wOGH09.07.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20101118_OGH0002_0130OS00052_10M0000_003

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