Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im bezeichneten Strafverfahren liegt seit der Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. März 2002 eine rechtskräftige Anklage gegen Dr. Fritz R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB vor. Im Rahmen der Voruntersuchung wurde der Beschuldigte am 20. Mai 1999 in Haft genommen, jedoch bereits am nächsten Tag gegen Gelöbnis nach § 180 Abs 5 Z 1, 3 und 4 StPO wiederum enthaftet.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Gerichtshof zweiter Instanz einer Beschwerde des Beschuldigten auf Aufhebung sämtlicher Weisungen nur teilweise Folge.
Gegen den die Beschwerde abweisenden Teil richtet sich die nunmehr erhobene Grundrechtsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Gerichtlich angeordnete Auflagen, die dem Enthafteten als gelindere Mittel zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, aber nicht einer Haft gleichkommen, fallen nicht unter den Schutzbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (vgl Hager/Holzweber GRBG § 1 E 10, 11 und die dortigen Zitate).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch zurückzuweisen.
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