OGH 13Os52/02

OGH13Os52/028.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Fritz R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 23b Vr 2694/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. März 2002, AZ 23 Bs 153/01 (= ON 48 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Strafverfahren liegt seit der Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. März 2002 eine rechtskräftige Anklage gegen Dr. Fritz R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB vor. Im Rahmen der Voruntersuchung wurde der Beschuldigte am 20. Mai 1999 in Haft genommen, jedoch bereits am nächsten Tag gegen Gelöbnis nach § 180 Abs 5 Z 1, 3 und 4 StPO wiederum enthaftet.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Gerichtshof zweiter Instanz einer Beschwerde des Beschuldigten auf Aufhebung sämtlicher Weisungen nur teilweise Folge.

Gegen den die Beschwerde abweisenden Teil richtet sich die nunmehr erhobene Grundrechtsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Gerichtlich angeordnete Auflagen, die dem Enthafteten als gelindere Mittel zwar die Bewegungsfreiheit einschränken, aber nicht einer Haft gleichkommen, fallen nicht unter den Schutzbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (vgl Hager/Holzweber GRBG § 1 E 10, 11 und die dortigen Zitate).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch zurückzuweisen.

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