OGH 13Os50/97 (13Os51/97)

OGH13Os50/97 (13Os51/97)16.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gregor Emmerich K***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13.November 1996, GZ 11 Vr 932/96-52, sowie über die Beschwerde gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gregor Emmerich K***** bekämpft inhaltlich seiner (nominell) auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde seinen Schuldspruch (I D) wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB.

Danach hat der zuletzt geständige (siehe S 429/I) Angeklagte am 30. August 1994 Karin S***** und Albert R***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar durch Zufügung und Androhen von Schlägen für den Fall der Verweigerung und die in diesem Zusammenhang wiederholt vorgebrachte Aufforderung, sich zu entkleiden und einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht.

Das Beschwerdeargument (Z 9 lit b), Karin S***** hätte in außerehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten gelebt, weshalb zu seiner Verfolgung ein Antrag der Genannten nötig gewesen sei (§ 203 Abs 1 StGB), übergeht einerseits, daß S***** gar nicht zur Duldung des Beischlafs mit dem Angeklagten genötigt werden sollte (EvBl 1992 Nr 181 = JBl 1993, 465), andererseits übersieht die Beschwerde völlig, daß zwischen dem Angeklagten und R*****, der solcherart genötigt werden sollte und festgestelltermaßen (auch) Vergewaltigungsopfer war, niemals eine außereheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.

Die Vollendung des Delikts unterblieb nicht, wie die Nichtigkeitsbeschwerde (Z 10) weiter ausführt, weil der Angeklagte "freiwillig" davon zurückgetreten ist. Festgestelltermaßen war dafür die Weigerung (US 18) des R***** "entscheidend" (siehe US 12). Andere Feststellungen über die Gründe der Abstandnahme von der Tatausführung enthält das Urteil nicht.

Von diesen Feststellungen hätte die auf materielle Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ausgehen müssen und nicht von aus einzelnen Aktenteilen (angeblich) gewonnenen anderslautenden Ergebnissen in Richtung eines "freiwilligen" Rücktrittes und vom Übergehen des Umstandes, daß die geplante Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB an (bzw mit) R***** begangen werden sollte.

Die bezeichneten, der Beschwerde teils sogar zuwiderlaufenden, ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts sind auch keineswegs aktenwidrig (Z 5), wie der Nichtigkeitswerber behauptet, weil diesbezüglich im Urteil gar nicht der Inhalt einer Urkunde oder einer Aussage wiedergegeben wurde, sondern Schlußfolgerungen aus mehreren vorliegenden Beweismitteln (formell mängelfrei) gezogen wurden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 185, 191).

Schließlich ist auch die Schlußbehauptung der Rechtsrüge (Z 10), der Angeklagte habe gar nicht gewollt, daß die von ihm genötigten S***** und R***** einen Geschlechtsverkehr durchführen, sein Vorsatz sei daher gar nicht auf Vollendung der Vergewaltigung gerichtet gewesen, urteilsfremd (siehe US 3 f und 18). Nach den Urteilsfeststellungen scheiterte das Vorhaben des Angeklagten vielmehr am Widerstand (jedenfalls eines) der Vergewaltigungsopfer.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie bereits (nach § 285 d Abs 1 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Über die Berufung und die Beschwerde hat damit das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285 i StPO).

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