Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Lukasz R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Lukasz R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Satz (zweiter Fall) StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 4. September 2006 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Aufpasserdienste und Bestärken des Mariusz W***** im Tatentschluss dazu beigetragen, dass dieser dem Gerhard H***** durch Schläge gegen dessen Kopf, welche den Tod des Opfers zur Folge hatten, eine Aktentasche samt 1.100 Euro wegnahm.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Da der Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift nicht zu „den Akten" im Sinn des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zählt, können daraus keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden. Der Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift kann nur über Anfechtung aus Z 10 zur Urteilsnichtigkeit führen. Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofes nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet. Das Gesetz sieht eine auf den Inhalt der bezeichneten Niederschrift gegründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mithin nur mittelbar aufgrund der Initiative von Verfahrensbeteiligten in erster Instanz vor (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich auf die „Lebenserfahrung" rekurriert, missachtet er erneut den gesetzlichen Bezugspunkt der Tatsachenrüge.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 344 zweiter Satz, 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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