European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00049.15B.0630.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gyula T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB (I) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er vom 19. August 2014 bis zum 28. September 2014 in Wiener Neustadt und an anderen Orten
(I) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in zahlreichen Angriffen anderen PKW und Wertgegenstände im Gesamtwert von zumindest rund 157.000 Euro durch Aufbrechen von Schlossverriegelungen sowie Überwinden von Wegfahrsperren mittels elektronischer Geräte weggenommen und dies (in einem Fall) versucht,
(II) in mehreren Angriffen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich Kennzeichentafeln, Führerscheine, eine Sozialversicherungskarte und einen Zulassungsschein, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt und
(III) unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte und eine Bankomatkarte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a und (richtig) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die Ableitung der Feststellungen zu den Schuldsprüchen wegen der als vollendet konstatierten Taten aus den Einloggdaten eines dem Beschwerdeführer zugeordneten Mobiltelefons genüge dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht (Z 5 vierter Fall), lässt die Gesamtheit der ‑ äußerst eingehenden, logisch und empirisch einwandfreien ‑ Beweiswürdigung (US 10 bis 14) außer Acht und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0119370, jüngst 13 Os 136/14w).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) behauptet, ohne darzulegen, wodurch der Beschwerdeführer an seinem Recht, sachgerechte Anträge zu stellen, gehindert gewesen sein soll, orientiert sie sich ebenfalls nicht am Gesetz (RIS‑Justiz RS0114036 und RS0115823).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt vor, ein „Unterdrücken“ von Kennzeichentafeln (§ 229 Abs 1 StGB) setze voraus, dass der Täter diese „tatsächlich selbst abmontiert“ habe.
Ein „Unterdrücken“ im Sinn des § 241e Abs 3 StGB verlange aus Sicht der Beschwerde, dass der Täter die in Rede stehenden unbaren Zahlungsmittel „tatsächlich vernichtet“ habe.
Da beide Rechtsbehauptungen nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden, sind sie einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich (12 Os 52/02, SSt 64/31; RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass das Tatbestandselement des Unterdrückens (sowohl in § 229 Abs 1 StGB als auch in § 241e Abs 3 StGB) alle Handlungen umfasst, die anders als durch Vernichten oder Beschädigen den Berechtigten um die Möglichkeit bringen, sich der Urkunde bzw des unbaren Zahlungsmittels bestimmungsgemäß zu bedienen ( Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 229 Rz 23 mwN sowie Schroll in WK² StGB § 241e Rz 34). Diesbezüglich enthält die angefochtene Entscheidung eine einwandfreie Subsumtionsbasis (US 7 bis 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Dabei wird dieses zu berücksichtigen haben, dass die angefochtene Entscheidung ‑ wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt ‑ in Bezug auf die Konfiskation an (von der Beschwerde nicht geltend gemachter) Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO leidet (RIS‑Justiz RS0109969, RS0114427 und RS0116501):
Zum einen wurde nämlich nicht festgestellt, ob die konfiszierten Gegenstände (US 5) ‑ wie von § 19a Abs 1 StGB verlangt ‑ zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters gestanden waren (Z 11 erster Fall).
Zum anderen unterließ das Erstgericht die ‑ in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgeschriebene ‑ Verhältnismäßigkeitsprüfung, was Nichtigkeit aus Z 11 dritter Fall begründet (RIS‑Justiz RS0088035 [insbesondere T7]).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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