Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Patryk N***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ua Patryk N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (B) schuldig erkannt.
Danach hat er
(A) am 31. Dezember 2008 in St. Pölten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Daniel G***** als Mittäter dadurch, dass dieser eine Pistole gegen Gustav T***** richtete und von ihm mit den Worten „Das ist ein Überfall, geben sie mir das ganze Geld" Bargeld forderte und Patryk N***** eine Pistole vorwies, versucht, Gustav T***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten;
(B) zwischen 28. und 31. Dezember 2008 in St. Pölten und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt die unter Punkt A genannte genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die aus den Gründen der Z 6, 8, 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patryk N***** geht fehl.
Sowohl die Fragen- (Z 6) als auch zum Teil die Instruktionsrüge (Z 8) bauen auf der lediglich behaupteten, jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz - den in Rede stehenden Tatbeständen des § 143 StGB und des § 50 Abs 1 Z 1 WaffG - abgeleiteten rechtlichen Prämisse auf, das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG werde im Falle bloß auf den Einsatz beim Raub beschränkten Waffenbesitzes durch die Verwirklichung des Tatbestands des § 143 zweiter Fall StGB (offenbar als typische Begleittat) konsumiert (vgl demgegenüber RIS-Justiz RS0082280), und werden solcherart nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktionsrüge (Z 8) überdies eine Erörterung des - ohnehin richtig (vgl US 6) - unter Anwendung des § 36 StGB ermittelten Strafrahmens vermisst, übersieht er, dass dieser - wie Aspekte der Sanktionsfindung überhaupt - keinen Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung bildet (RIS-Justiz RS0100873; Philipp, WK-StPO § 321 Rz 21; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53). Die Tatsachenrüge (Z 10a) verfehlt, indem sie an der von den Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO abzufassenden Niederschrift anknüpft, den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Beschwerdegrundes (RIS-Justiz RS0115549; Philipp, WK-StPO § 331 Rz 10). Mit aus den Depositionen der Angeklagten in der Hauptverhandlung gezogenen eigenen Schlussfolgerungen überschreitet der Beschwerdeführer zudem die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).
Die vom Erstgericht für die Verneinung der Voraussetzungen des § 43a Abs 4 StGB (jedoch nicht als Erschwerungsgrund - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711; Jerabek in WK² § 43 Rz 28) ins Treffen geführten Umstände - namentlich die spontane Bereitschaft, die Tat zu verüben und das Fehlen einer finanziellen Notlage als Motiv für die angestrebte Bereicherung - sind ebenso wenig Tatbestandselemente des Verbrechens des Raubes wie die „gründliche Vorbreitung und Planung der Tat" (US 7) notwendiges Merkmal eines „Vorsatzdeliktes" ist (vgl Ebner in WK2 § 32 Rz 87), aus welchem Grund insoweit der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vorliegt.
Mit der Kritik an der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und an der unterlassenen Anwendung des § 43 Abs 1 StGB werden schließlich bloß Berufungsgründe geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 344, 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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