OGH 13Os48/15f

OGH13Os48/15f25.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Erwin R***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. September 2014, GZ 52 Hv 100/13p‑81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00048.15F.1125.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erwin R***** und Dr. Heinz J***** gemäß § 214 FinStrG von der Anklage freigesprochen, es haben im Bereich des Finanzamts Salzburg‑Land

„I. Erwin R*****

A. im Rahmen des von ihm unter Steuernummer ***** geführten Einzel-unternehmens mit Sitz in S***** im Zeitraum 2009 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs‑ und Wahrheitspflichten eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben durch Nichterfassung von steuerpflichtigen Zinseinkünften in der Jahressteuererklärung, wodurch bei Erlassung des Erstbescheids für das Kalenderjahr 2007 eine Verkürzung von Einkommenssteuer in Höhe von insgesamt 73.174,94 Euro bewirkt wurde;

B. als verantwortlicher Geschäftsführer der unter Steuernummer ***** erfassten R***** GmbH mit Sitz in S***** fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen, im Zeitraum von 2007 bis 2008 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs‑ und Wahrheitspflicht

a) eine Verkürzung festzusetzender Abgaben durch Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, sodass bei Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide für die Kalenderjahre 2006 bis 2007 eine Verkürzung an Körperschafts‑ und Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 219.171,25 Euro bewirkt und

b) an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als der zum Abzug verpflichteter Geschäftsführer die an ihn in den Kalenderjahren 2006 bis 2007 zugeflossenen Ausschüttungen und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragssteuer nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt und dadurch eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer in Höhe von insgesamt 219.073,14 Euro bewirkt,

wobei es ihm jedenfalls darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen, und

C. im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg‑Land im Rahmen des von ihm unter der Steuernummer ***** geführten Einzelunternehmens mit Sitz in H***** unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs‑ und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Umsatzsteuer und Einkommenssteuer Erklärungen für die Jahre 2011 und 2012, indem er bei der Überprüfung des Abgabenkontos und einer durchgeführten Erhebung Feststellungen dahingehend getroffen wurde, dass für diese Jahre keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht wurden und es zu Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen kam, somit bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 6.920 Euro (2011 3.640 Euro und 2012 3.460 Euro) sowie Einkommenssteuer in Höhe von insgesamt 3.866 Euro (2011 1.933 Euro und 2012 1.933 Euro), somit im Gesamtbetrag in Höhe von 10.786 Euro verkürzt, außerdem

II. Mag. Dr. Heinz J***** zu der unter [I.]B[a.] geschilderten Tathandlung des Erwin R***** dadurch beigetragen, dass er mit ihm vereinbarte, dass die den Abgabenhinterziehungen jeweils zugrunde liegenden Rechnungslegungen nicht an die R***** GmbH, sondern an Firma Erwin R***** d.o.o. ***** in S***** (Kroation) erfolgte“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde.

Obwohl sich diese gegen das gesamte Urteil wendet, bekämpft sie inhaltlich nur die Freisprüche I B a und II. In Betreff der weiteren Freisprüche mangelt es ihr daher (schon) an deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), sodass insoweit auf sie keine Rücksicht zu nehmen war.

Gründet das Gericht einen Freispruch ‑ wie hier - auf die Annahme, dass einzelne Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien, und trifft es nicht Feststellungen zu allen übrigen, reicht es für den Erfolg einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einzelne von mehreren, schon je für sich den Freispruch ergebenden (hier: Negativ‑)Feststellungen zu bekämpfen. Vielmehr ist hinsichtlich aller getroffenen (den Freispruch ergebenden) Feststellungen ein Begründungsmangel (Z 5) geltend zu machen. In Hinsicht auf jene Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, dagegen ist unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) aufzuzeigen; fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 (RIS‑Justiz RS0127315).

Das zur Mängel‑ (Z 5) und zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) undifferenziert erstattete Beschwerdevorbringen ist nicht an diesen Anfechtungskriterien orientiert:

Die gegen den Freispruch I B a gerichtete Rechtsmittelargumentation versagt schon deshalb, weil sie die ‑ diesen Freispruch schon für sich allein begründenden - (Negativ‑)Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) aus Z 5 unbekämpft lässt. Überdies macht sie nicht Feststellungsmängel (Z 9 lit a) in Ansehung all jener Tatbestandselemente geltend, die nicht durch Feststellungen des Erstgerichts geklärt sind.

Auch zu Freispruch II wird ‑ obwohl das angefochtene Urteil infolge Verneinung einer Abgabenverkürzung durch R***** (I B a) gar keine Konstatierungen zu einem diesbezüglichen Tatbeitrag des Dr. J***** enthält ‑ ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) nicht aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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