Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und es werden die Freiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt:
Wolfgang A - 6 (sechs) Jahre,
Kurt B und Isabella C je 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre. Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I.
Der am 15.Oktober 1960 geborene Wolfgang A, der am 20. Februar 1962 geborene Kurt B und die am 5.September 1960 geborene Isabella C wurden des Verbrechens des versuchten Betrugs nach § 15, 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 3 StGB, B und C nach § 12, dritter Fall, StGB, sowie A
überdies des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach übermittelte der beim Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien als Vertragsbediensteter beschäftigt gewesene Wolfgang A am 17.April 1984 der angeführten Dienststelle einen gefälschten Antrag auf Rückzahlung eines Vorsteuerguthabens im Betrag von 55,000.000 S samt einer Reihe falscher Begleiturkunden (nach der Aktenlage auch Fotokopien von Schriftstücken). Die von A unter weitgehender Verwertung seiner dienstlichen Kenntnis von einem Aktenvorgang über die Refundierung eines Umsatzsteuerguthabens von 80,000.000 S entworfenen Fälschungen waren geeignet, die Existenz des fingierten Antragstellers und die Entstehung des Steuerguthabens vorzutäuschen. Im Mai 1984 übergab der mit der Vorerledigung dieses Antrags befaßte Angeklagte A die falsche Umsatzsteuervoranmeldung seinem Vorgesetzten. Dieser war jedoch nicht bereit, sogleich die kassenmäßige Freigabe und Anweisung von 55,000.000 S auf das Steuerkonto des Antragstellers zu verfügen, sondern nahm eine aktenmäßige überprüfung vor, bei welcher sich Verdachtsumstände ergaben, die zu weiteren Nachforschungen und schließlich zur Aufdeckung der Fälschung führten.
Eine der in den falschen Unterlagen bezeichneten Anschriften betraf die Wohnung eines Bekannten des A namens Günter D, welcher an der Tat nicht beteiligt war. A, der den Genannten dadurch in falschen Verdacht bringen wollte, belastete ihn zudem auch durch Angaben im Zug der einsetzenden Erhebungen, worauf D vorübergehend als Tatverdächtiger verhaftet wurde. Die Schuldsprüche des Kurt B und der Isabella C
beruhen auf der Feststellung, daß sie den Angeklagten A bei der versuchten Herauslockung von 55,000.000 S zum Nachteil des Bundes entweder in Kenntnis des Tatplans oder jedenfalls im Bewußtsein der Mitwirkung an einer deliktischen Vermögensverschiebung unterstützt haben. C veranlaßte eine Bekannte, die von A benötigten Schriftstücke in Reinschrift herzustellen und vermittelte dem A den Kontakt zu B zwecks Einrichtung eines Bankkontos, welches der Auszahlung der angestrebten Geldsumme dienen sollte. Der Bankangestellte B eröffnete tatsächlich am 17.April 1984 für A unter dem falschen Namen Martin E ein Girokonto.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, die auf § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a und 10 StPO gestützt werden.
II.
Soweit der Beschwerdeführer A gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung als Begründungsmangel ein aus dem Sinnzusammenhang gelöstes Verfahrensergebnis ins Treffen führt und dartun will, daß er sich bloß auf die Mitteilung seiner Bekanntschaft mit D beschränkt und diesen daher nicht belastet habe, übergeht er den weiteren Inhalt seiner damaligen Angaben (Band I S. 124 und 126), welche er in dem hiezu abgelegten und auch aufrechterhaltenen Geständnis selbst zutreffend als Verlagerung des Verdachts auf D charakterisiert hat (Band I S. 150; siehe auch S. 205, 206 a verso und 413).
Die gegen denselben Schuldspruch gerichtete Rechtsrüge geht von der urteilsfremden Behauptung aus, der Beschwerdeführer habe D gar nicht in Verdacht gebracht, womit eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrunds fehlt. Bei der Begründung der Feststellung, daß die von A zum Betrugsversuch verwendeten Urkunden die von ihm angestrebte Täuschungseignung hatten, brauchte der Schöffensenat nicht auf die Angaben des Zeugen F über bedenkliche Details der ohnedies dem Gericht vorgelegenen Schriftstücke (Band I ON 2) einzugehen, weil darin keineswegs Hinweise auf eine generelle Untauglichkeit der Falsifikate zur Irreführung zu erblicken waren. Es handelte sich nämlich bei den bezeichneten Umständen der Urkundengestaltung - Fehlen eines Firmenstempels und nicht näher dargelegte Ungewöhnlichkeit der Ausfertigung - durchwegs um Modalitäten, die im allgemeinen für den Anschein der Echtheit eines Schriftstücks ohne wesentliche Bedeutung sind. Daß daraus im Einzelfall dennoch die Notwendigkeit einer überprüfung abgeleitet wurde, betrifft insoweit keine entscheidende Tatsache (siehe EvBl 1971 Nr. 100, 1978 Nr. 200 u.a.).
Mit dem übrigen, auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO gestützten Vorbringen behauptet der Rechtsmittelwerber der Sache nach Feststellungsmängel in der Bedeutung der Z. 9 lit a leg. cit., wobei er ebenso wie in der ausdrücklich erhobenen Rechtsrüge absolute Untauglichkeit des Betrugsversuchs releviert. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß Straflosigkeit des Versuchs gemäß § 15 Abs 3 StGB nur dann gegeben wäre, wenn die Vollendung nach der Art der Handlung oder des Tatobjekts unter keinen Umständen, also niemals möglich ist (EvBl 1971 Nr. 100, 1972 Nr. 80 u.v.a.). Demnach kommt es hier keineswegs darauf an, ob nach der Erfahrung das Gelingen der Irreführung bei allen für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Finanzbeamten als gesichert angesehen werden durfte. Der insoweit maßgebende Wortlaut des § 15 Abs 3 StGB, auf den soeben verwiesen wurde ('wenn die Vollendung ... nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war'), ist in seiner die sogenannte absolute Versuchsuntauglichkeit beschreibenden Fassung so klar, daß er keiner theoretisierenden Erläuterung bedarf. Es genügt an dieser Stelle, zu wiederholen, daß der Beschwerdeführer die Falsifikate nach dem Muster eines echten, die Rückzahlung eines Guthabens an Umsatzsteuer betreffenden Steuerakts hergestellt hatte. Somit waren Konstatierungen über jene Gegebenheiten des in Rede stehenden Versuchs, welche die Möglichkeit rechtzeitiger Entdeckung des betrügerischen Angriffs durch entsprechende überprüfungs- und Kontrolltätigkeit der Organe der Finanzverwaltung eröffneten, nicht erforderlich. Ohne Rechtsirrtum wurde sonach das Faktum I als bloß relativ untauglicher Versuch beurteilt.
III.
Der Angeklagte B wendet sich in seiner auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde dagegen, daß sein Verhalten der Qualifikationsnorm des § 147 Abs 1 Z. 1 StGB unterstellt wurde. Er bringt vor, daß seine Kenntnis von der geplanten Verwendung falscher Urkunden beim Betrug nicht festgestellt worden oder die entsprechende Annahme doch nur undeutlich und unvollständig begründet sei.
Zur Widerlegung des Beschwerdeeinwands genügt es, auf die in übereinstimmung mit der Verantwortung BS getroffenen Urteilsfeststellungen betreffend seinen Tatbeitrag zu verweisen, nämlich die Einrichtung eines Girokontos unter einem fingierten Namen, um eine mißbräuchlich von einem Konto der Finanzverwaltung überwiesene Geldsumme von 55,000.000 S in Empfang nehmen zu können. Es versteht sich von selbst, daß ein solcher Geldverkehr nur unter Verwendung von Urkunden abgewickelt werden konnte, wobei es nach dem zugegebenen Informationsstand des Rechtsmittelwerbers ebenso einleuchtend war, daß zufolge angestrebter Verheimlichung des Vorgangs und des mit einem falschen Namen bezeichneten Geldempfängers die Urkunden nicht alle echt sein konnten. Die klar zutage liegende Gestaltung der subjektiven Tatseite wird noch dadurch unterstrichen, daß B bei der Schaffung eines benötigten Falsifikats selbst Hand angelegt hat. Die unter seiner bewußten Mitwirkung zustandegekommene schriftliche Bestätigung des Erstangeklagten (mit dem falschen Namen Martin E) anläßlich der Kontoeröffnung (Band I S. 115) stellt nämlich ebenfalls eine falsche Urkunde dar. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Annahme, daß der Vorsatz des Beschwerdeführers auch den Gebrauch falscher Urkunden durch A einschloß, als mängelfrei begründet. Daß B über Details des Tatplans nicht informiert war, verschlägt dem nichts und bedurfte deshalb keiner Erörterung. Da der Urteilssachverhalt somit hinsichtlich der subjektiven Tatseite beim Angeklagten B eine tragfähige Grundlage für die Heranziehung der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z. 1 StGB bietet, muß auch der einen bezüglichen Feststellungsmangel reklamierenden Rechtsrüge desselben Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
IV.
Die Angeklagte C bekämpft zunächst die Feststellung, daß A sie vor ihrem Tatbeitrag über sein betrügerisches Vorhaben informiert hat, sachlich mit der Behauptung einer undeutlichen und unzureichenden Begründung (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO).
Das Gericht stützt diese Annahme auf Angaben des Erstangeklagten, daß er der Beschwerdeführerin den Plan entwickelt hat, einen durch eine Fehlbuchung im Finanzamt aufscheinenden Betrag von 55,000.000 S heimlich auf ein unter falschem Namen zu errichtendes privates Bankkonto zu transferieren. Darauf erklärte sich C bereit, den Kontakt mit dem Zweitangeklagten zwecks Kontoeröffnung zu vermitteln und die außerdem erforderlichen Schriftstücke schreiben zu lassen. Die Konzepte und Reinschriften seien von ihr im verschlossenen Umschlag übernommen und übergeben worden, wozu sie sinngemäß oder ausdrücklich geäußert habe, es sei für sie besser, nicht hineinzuschauen (Band I S. 138, 202 f., 206 und 416). Aus dieser für glaubwürdig erachteten Verantwortung des Mitangeklagten A konnte das Schöffengericht in Ausübung freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) denkrichtig ableiten, daß die Nichtigkeitswerberin sich dessen bewußt gewesen ist, eine durch irreführenden Gebrauch falscher Urkunden gekennzeichnete Herauslockung von 55,000.000 S zum Nachteil des Bundes zu unterstützen. Diese Annahme wird in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, sodaß insoweit von Undeutlichkeit keine Rede sein kann.
Die spekulativen überlegungen der Beschwerdeführerin, daß aus den Verfahrensergebnissen auch geschlossen werden könnte, sie habe sich nur an einem Finanzvergehen oder an einer bloßen Dienstpflichtverletzung beteiligen wollen oder sie sei überhaupt nicht informiert gewesen, bezeichnen keinen Begründungsmangel. Daß die Angeklagte C die erwähnten Schriftstücke nicht gesehen hat und die Schreibarbeiten auch auf andere Weise effektuierbar gewesen wären, ist für die Annahme einer bewußten Unterstützungstätigkeit bedeutungslos und bedurfte keiner Erörterung.
Als ebensowenig zielführend erweisen sich die teils in der Mängelrüge enthaltenen und teils auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und 10 StPO gestützten rechtlichen Einwände der Drittangeklagten. Mit der Behauptung, der Gerichtshof habe keine Feststellungen über die von A beim Versuch verwendeten Urkunden und deren Täuschungseignung getroffen, wird der gegenteilige Urteilsinhalt übergangen, weshalb es insoweit an einer prozeßordnungsmäßigen Beschwerdeausführung gebricht. Weiters: Eine falsche Urkunde setzt nicht voraus, daß sich die Täuschung über den Aussteller auf eine existente Person bezieht. Es wäre nicht einzusehen, weshalb es keine gleichwertige Täuschung sein sollte, wenn das nicht von dem angegebenen scheinbaren Urheber stammende Schriftstück das Vorhandensein eines individualisierbaren Ausstellers vorspiegelt, obwohl es einen solchen gar nicht gibt (LSK. 1983/41; LSK. 1984/145 = JBl. 1985, 118).
Die sinngemäße Reklamation absoluter Untauglichkeit des Betrugsversuchs kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erledigung des betreffenden Vorbringens des Erstangeklagten verwiesen werden.
Eine Beurteilung der Tat als Abgabenhinterziehung statt als versuchter Betrug kam nicht in Betracht, weil die Verkürzung einer Abgabe begrifflich die Existenz eines Abgabenpflichtigen in sich schließt, welche im gegenständlichen Fall bloß vorgetäuscht werden sollte (EvBl 1983/124).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
V.
Das Schöffengericht verhängte nach § 147 Abs 3 StGB, beim Angeklagten A unter Anwendung des § 28 StGB, folgende Freiheitsstrafen: Wolfgang A - sieben Jahre, Kurt B und Isabella C je dreieinhalb Jahre.
Es wertete bei der Strafbemessung (hinsichtlich aller Angeklagten) den hohen, die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB wesentlich überschreitenden Schadensbetrag, bei A überdies das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen als erschwerend, hingegen als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die Tatsache, daß das Betrugsdelikt nur bis ins Versuchsstadium gediehen war und das - bei A sogar umfassende und
reumütige - Geständnis, bei B überdies, daß er 'nicht der Haupttäter war' bzw. bei C, daß sie nur als 'Nebenbeteiligte' an der (Betrugs-) Tat teilgenommen hatte. Bezüglich des Angeklagten A wies das Erstgericht - ohne von der fakultativen Strafbemessungsnorm des § 313 StGB Gebrauch zu machen, ohne aber auch die Frage der Tateinheit des Betrugs und des Amtsmißbrauchs zu erwägen (siehe LSK. 1976/318 u.v.a.) - im Rahmen der Begründung des Strafausmaßes auf die dem Genannten zukommende Beamteneigenschaft hin.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Den Berufungen kommt (im Ergebnis) insoweit Berechtigung zu, als sie auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafen abzielen. Auf der Grundlage der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof mit Rücksicht auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Rechtsmittelwerber, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Z. 2 StGB), die Geständnisse (Z. 17 leg. cit.) und den Umstand, daß der Betrug beim Versuch blieb (zweiter Fall der Z. 13 leg. cit.) trotz des äußerst hohen, vom Vorsatz der Täter erfaßten Vermögensschadens (§ 32 Abs 3, erster Fall, StGB), bei Wolfgang A auch trotz der Realkonkurrenz mit dem Verbrechen der Verleumdung (§ 28 StGB) und der Tatsache, daß er der Urheber des Betrugsverbrechens war (§ 33 Z. 4 StGB), in Ansehung des Letztgenannten eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und hinsichtlich der Angeklagten B und C eine solche von zweieinhalb Jahren als angemessen.
Die Differenzierung der Strafen erklärt sich aus der (auch vom Landesgericht zutreffend erkannten) Art der Tatbeteiligung A'S als unmittelbarer Täter (und Urheber) sowie seiner Verantwortung für zwei Verbrechen. In diesem Sinn waren infolge teilweiser Stattgebung der Berufungen die Strafen im vorstehend angeführten Ausmaß zu reduzieren.
Den Berufungswerbern ist zu den Begründungen ihres Begehrens um
Strafherabsetzung noch folgendes zu erwidern:
Dem Angeklagten A wurde sein (reumütiges, zur Wahrheitsfindung beitragendes) Geständnis in der Bedeutung des Milderungsumstands des § 34 Z. 17 StGB - wie sich auch aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - uneingeschränkt zugute gehalten. Die Entwicklung des Betrugs nur bis ins Versuchsstadium begründet den zweiten Fall des in § 34 Z. 13 StGB vorgesehenen Milderungsgrunds. Die vom Berufungswerber A zu Unrecht reklamierte Zurechnung des Nichteintritts eines Schadens (im Sinn des ersten Falls des § 34 Z. 13 StGB) bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle ausschließlich auf den - im Faktum I nicht gegebenen - Fall der ohne Schadenseintritt gebliebenen Deliktsvollendung. Dem vom Angeklagten A hervorgehobenen, von ihm als Atypizität bezeichneten Widerspruch der Tat mit seinem bisherigen (untadeligen) Verhalten wurde im Rahmen des § 34 Z. 2 StGB vollkommen Rechnung getragen. Daß die vom Genannten gesetzten Betrugshandlungen keine Aussicht auf Realisierung (im Sinn eines absolut untauglichen Versuchs) gehabt hätten, wurde bereits in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde widerlegt. Das Vorliegen eines (nur) relativ untauglichen Versuchs wurde dem Angeklagten ohnehin als mildernd zuerkannt (§ 34 Z. 13, zweiter Fall, StGB).
Dem Angeklagten B wurden Geständnis und bisheriges
Wohlverhalten schon in erster Instanz als mildernd zugerechnet (§ 34 Z. 2 und 17 StGB). Daß seinem Tatbeitrag eine besonders reifliche überlegung und sorgfältige Vorbereitung vorangegangen wäre (§ 32 Abs 3 StGB), wurde ihm nicht vorgeworfen. Von einer Unbesonnenheit in der Bedeutung des § 34 Z. 7 StGB spricht der genannte Berufungswerber - zutreffend - selbst nicht. Dem bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten C, der bei ihrer Ausbildung auch die Ausübung eines Berufs inkludiert, wurde im Rahmen des § 34 Z. 2 StGB Rechnung getragen. Daß sie - auf sich selbst gestellte - Waise ist, die durch die nunmehr abgeurteilte Tat ihre Stellung als Bankangestellte verloren hat, vermag unter Berücksichtigung ihres Alters von 23 1/2 Jahren zur Tatzeit bei Beurteilung der Beihilfe zu einem Betrugsversuch mit einem intendierten Schaden von 55,000.000 S einen Milderungsumstand nicht abzugeben.
Der von der genannten Rechtsmittelwerberin in Frage gestellten überblickbarkeit der Folgen ihrer Gehilfentätigkeit im Sinn des § 12, dritter Fall, StGB ist mit einem Hinweis auf die (zur Gewinnung der Strafzumessungsgründe maßgebenden) Konstatierungen, wonach Wolfgang A seine Bekannte Isabella C von seinem betrügerischen Vorhaben informierte (S. 523) und auf die vom Schöffengericht seinen Feststellungen (auch diesbezüglich) zugrundegelegten Angaben A'S (siehe dazu S. 529/530) zu begegnen. Der - von allen drei Rechtsmittelwerbern - begehrten Gewährung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB) steht das Ausmaß der nunmehr auch vom Obersten Gerichtshof mit mehr als zwei Jahren festgesetzten Freiheitsstrafen entgegen. Insoweit mußten die Berufungen erfolglos bleiben.
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