OGH 13Os43/79

OGH13Os43/7919.4.1979

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ferdinand A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wilhelm B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 19.Dezember 1978, GZ 1 b Vr 9.238/78-29, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung des Angeklagten angeordnet werden. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ferdinand A und Wilhelm B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs hatten sie in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert gewerbsmäßig nachgenannten Personen I. weggenommen und zwar A) Ferdinand A und Wilhelm B in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) 1.) nachts zum 11.Oktober 1978 dem Fritz C durch Einbruch und Einsteigen in dessen Gastwirtschaft in Wien 10., Grenzackerstraße-Ettenreichgasse, Eßwaren, Getränke und Zigaretten sowie Bargeld im Wert von etwa 500 S; 2.) nachts zum 29.Oktober 1978 der Maria D durch Einbruch und Einsteigen in deren Gastwirtschaft in Wien 18., Anastasius Grün Gasse 6, eine Brieftasche mit 4.800 S Bargeld; 3.) nachts zum 2.November 1978 der Stadt Wien-Magistratsabteilung 42, Stadtgartenamt, durch Einbruch und Einsteigen in das Gartenhaus in Wien 18., Währinger-Park, eine Kaffeemaschine im Wert von 800 S, 20 Eßbestecke im Wert von 600 S, Bargeld im Betrag von 240 S, ein halbes Kilogramm Kaffee im Werte von 80 S und einen Liter Rum im Wert von 50 S, also Sachen im Gesamtwert von 1.770 S; 4.) am 2. November 1978 dem Wolfgang E durch Einbruch in dessen Gastwirtschaft in Wien 19., Billrothstraße 17, Bargeld im Betrag von 450 S sowie ein Kilogramm Kaffee und verschiedene Zigaretten; 5.) am 5. November 1978 dem Peter F durch Einbruch in dessen PKW. einen Radiorecorder, ein Paar Reitstiefel, ein Paar Reitsporen, ein Paar Wollhandschuhe und eine Tragtasche; 6.) um den 15., 16.Oktober 1978 einem unbekannt gebliebenen Eigentümer durch Einbruch in dessen Volkswagen-Bus einen Kassettenrecorder Marke Philips; B) Wilhelm B allein nachts zum 16.Oktober 1978 der Stadt Wien-Magistratsabteilung 42, Stadtgartenamt, durch Einbruch und Einsteigen in das Gartenhaus in Wien 18., Währinger-Park Bargeld im Betrag von 100 S; II. Ferdinand A und Wilhelm B in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) am 7.November 1978

durch Einbruch, nämlich Einschlagen der Eingangstüre zum Restaurant des H in Wien 20., Durchsuchen des Lokals, Bereitstellen zum Abtransport bzw. Einstecken, wegzunehmen versucht und zwar Eßwaren im Wert von 500 S, 29 Pakete verschiedener Zigaretten, eine Tragtasche und Bargeld im Betrag von 2.700 S.

Während der Angeklagte Ferdinand A das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft Wilhelm B den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er dem Urteil undeutliche, unvollständige und aktenwidrige Begründung zum Vorwurf macht.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge ist nicht stichhältig.

Der Angeklagte hatte sich vor der Polizei (vgl. S. 31) teils direkt, teils durch Bezugnahme auf die geständige Verantwortung des Ferdinand A schuldig bekannt und dieses Schuldbekenntnis in einem Schreiben an den Untersuchungsrichter (vgl. ON. 13) insofern bekräftigt, als er zugestand, an den 'jetzigen Straftaten' - gemeint ersichtlich jene, die ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wurden - immer als Aufpasser mitgewirkt zu haben. Wenn das Schöffengericht hieraus mit denkfolgerichtiger und lebensnaher Begründung den Schluß zog, der Angeklagte habe an den in Frage stehenden Einbruchsdiebstählen als Täter mitgewirkt - sei es nun als Aufpasser oder in anderer Form - bzw. sie allein begangen, indem es gleichzeitig der in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung des Beschwerdeführers mit schlüssigen Argumenten den Glauben versagte (vgl. S. 215 f.), kann von einem formalen Begründungsmangel der behaupteten Art keine Rede sein; vielmehr stellen die darauf bezüglichen, weitwendigen Ausführungen der Beschwerde eine im Schöffengerichtsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar. Wenn der Angeklagte vermeint, das Urteil sei im Faktum B deshalb unzureichend begründet und mit einem Widerspruch behaftet, weil ihm im Urteilsspruch eine Diebsbeute von 100 S Bargeld, in der Begründung des Urteils aber eine solche von 750 S angelastet werde und im übrigen ein Geständnis deshalb nicht vorliege, weil er bei der Polizei ausdrücklich erklärt habe, zwar in die Räumlichkeiten des Stadtgartenamtes eingestiegen zu sein, dort aber keine Beute gemacht zu haben, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Bezüglich des ersten Beschwerdepunktes ist dem Angeklagten zwar einzuräumen, daß die behauptete Betragsdivergenz (vgl. die S. 4 und 7 des Urteils) in den beim Akt befindlichen Urteilsabschriften tatsächlich besteht; da sie in der Urschrift des Urteils aber korrigiert ist (vgl. S. 213), und für den Obersten Gerichtshof nur diese maßgebend ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 4 zu § 281 StPO), bedarf es diesbezüglich - abgesehen davon, daß dem behaupteten Widerspruch bei der gegenständlichen Fallgestaltung keine rechtliche Relevanz zukommt - keiner weiteren Erörterungen. Daß der Angeklagte hingegen bei diesem Einbruch einen Bargeldbetrag von 100 S erbeutete, konnte das Erstgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Emmerich G (vgl. S. 201), der bekundet hatte, es seien rund 110 S Wechselgeld gestohlen worden, annehmen, weshalb es durch Bezugnahme auf die Aussage dieses Zeugen (vgl. S. 214) seiner Begründungspflicht Genüge leistete. Die Mängelrüge des Angeklagten erweist sich mithin zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Über die Berufung wird bei einem gemäß § 296 Abs 3

StPO gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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