Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Reiner J***** und Christian G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 11. August 2009 in Feldkirch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung (von Diebstählen durch Einbruch) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, versucht, Gewahrsamsträgern der S***** Bargeld oder Wertgegenstände wegzunehmen, indem sie sich vermummt dem Gebäude der S***** näherten, um dieses herumschlichen und Einbruchswerkzeug im Auto mitführten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 10, nominell auch (von G***** unter Missverständnis des Leitsatzes RIS-Justiz RS0086792) aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Indem die Angeklagten teils die Richtigkeit der zu ihrer tataktuellen Willensausrichtung vom Erstgericht mit Blick auf § 70 StGB getroffenen Feststellungen bestreiten, teils diese Konstatierungen ignorieren, verfehlen sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung der Subsumtionsrüge (Z 10), deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).
Weshalb der Gebrauch von verba legalia auf der Feststellungsebene der Entscheidungsgründe - mit konkretem Sachverhaltsbezug, auf den die Angeklagten selbst verweisen (US 8) - als Tatsachengrundlage für die rechtliche Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (§ 130 vierter Fall StGB) ungenügend sei, lassen die Nichtigkeitsbeschwerden offen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8; 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98).
Sie waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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