Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung übermittelt.
Text
Gründe:
In der Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof am 30.März 1979 gab der Verteidiger Dr. B namens seines Mandanten die Erklärung ab, daß das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 1.März 1979, GZ 11 b Vr 120/79-12, zurückgezogen werde. Offen blieb demnach nur mehr die vom Angeklagten gegen das Ersturteil ergriffene Berufung, über die aber nicht mehr der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu entscheiden hat, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO befindet der Oberste Gerichtshof auch über die Berufung nur dann, wenn - außer über die Berufung - auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist:
Demgemäß ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung unzuständig, wenn - wie hier infolge Beschwerderückziehung - eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde unterbleibt. In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6
StPO hat der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung nicht mehr gegeben ist, die Akten an den zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu leiten (vgl. 13 Os 19/78, 12 Os 79/73).
Auf Grund der vom Verteidiger erklärten Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin spruchgemäß vorzugehen.
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