OGH 13Os41/72 (RS0091166)

OGH13Os41/7227.4.1972

Rechtssatz

Unter den wichtigsten Milderungsumständen (im Sinne des § 265 a StPO) sind nicht nur die in den §§ 46, 47 StG (nunmehr § 34 StGB) demonstrativ aufgezählten, sondern auch gleichwertige aus der Beschaffenheit des Täters oder der Tat abzuleitende Umstände zu verstehen, so insbesondere auch ein relativ geringer Unrechtsgehalt der Tat. Liegen solche Umstände vor, so ist das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden, wenn diese Milderungsgründe eine Strafe selbst im Ausmaß der Untergrenze des Strafsatzes als unverhältnismäßig hoch erscheinen lassen und ihnen nicht gleichwertige Erschwerungsumstände gegenüberstehen.

Normen

StGB §34
StGB §41
StPO §265a
StPO §339

13 Os 41/72OGH27.04.1972

Veröff: SSt 43/15

13 Os 28/72OGH25.05.1972

Veröff: EvBl 1972/339 S 635

9 Os 69/72OGH14.09.1972
13 Os 79/72OGH15.11.1972
9 Os 1/75OGH19.02.1975

Vgl; Beisatz: Kein strengerer Maßstab nach § 41 StGB. (T1) Veröff: EvBl 1975/214 S 472

Dokumentnummer

JJR_19720427_OGH0002_0130OS00041_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)