Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans-Jörg B wird verworfen.
Seiner Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 8.August 1954 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hans-Jörg B (zu 1) des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB und (zu 2) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt.
Darnach hatte er in Wien (1.) am 24.August 1981 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Alfred A versucht, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr zu setzen, daß daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er Alfred A mit 500 Gramm Haschisch in seine Wohnung bestellte, um das Suchtgift dort einem von ihm geworbenen Kaufinteressenten auszufolgen, wobei Alfred A noch vor der übergabe des Rauschgifts an den Unbekannten von der Polizei festgenommen wurde und (2.) von Mitte Juni 1981 bis (zu seiner Festnahme am 24.) August 1981 wiederholt unberechtigt Suchtgift, vornehmlich Haschisch, erworben und besessen. Nur den Schuldspruch laut Punkt 1 des Urteilssatzes ficht der Angeklagte B - Alfred A ließ das Urteil unbekämpft - mit einer auf die Gründe der Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Rechtliche Beurteilung
Wenn er unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund dem Schöffengericht zum Vorwurf macht, es habe seine Verantwortung, den Käufer für einen Polizeispitzel gehalten zu haben, (zu Unrecht) als unglaubwürdig bezeichnet und darüberhinaus als rechtlich unerheblich abgetan, wird damit weder der relevierte, noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, das, gestützt auf die Geständnisse bzw. Teilgeständnisse der beiden Angeklagten, mit schlüssiger und lebensnaher Begründung (S. 143 f.) zur Annahme gelangt war, der Beschwerdeführer habe den Verkauf des Suchtgifts für einen ihm nicht näher bekannten, mit steirischem Akzent sprechenden Burschen vermittelt, diesen, ebenso wie A, in seine Wohnung bestellt und - als Kenner der Suchtgiftszene - in keiner Weise mehr darauf Einfluß genommen, wie das Rauschgift in der Folge dann von dem unbekannten Käufer weiter verwendet würde, womit er billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden habe, daß das Haschisch vom Käufer auch weiterverkauft werden könnte. Indem das Erstgericht damit die vom Beschwerdeführer erstmals in der Hauptverhandlung ins Spiel gebrachte Vermutung, es könne sich bei dem Unbekannten um einen Lockspitzel der Polizei gehandelt haben, ersichtlich negierte, bedurfte es diesbezüglich keiner weiteren Erörterungen. Nur der Vollständigkeit halber sei aber vermerkt, daß, wenn ein Täter, der ein Suchtgift abstoßen will, dabei an einen Lockspitzel gerät, dies in der Tat trotz des Mangels eines ernstlichen Vertragspartners nichts an der Strafbarkeit seines Tuns ändert (Mayerhofer/Rieder, II/12, E.Nr. 15 zu § 25 StPO). Wenn die Beschwerde weiters vermeint, es mangle dem Urteil an einer Begründung für die subjektive Tatseite, genügt es, auf die oben zitierten Urteilspassagen (S. 143) zu verweisen. Soweit der Angeklagte aber die erstgerichtliche Begründung des konstatierten Verteilungsmodus als haltlos bezeichnet, weil ihm durch das Einschreiten der Polizei die Möglichkeit genommen worden sei, den präsumtiven Käufer über seine weiteren Verwendungspläne zu befragen, setzt er sich über die schöffengerichtliche Annahme hinweg, der Unbekannte und Alfred A hätten die Wohnung verlassen, um den Verkauf des Suchtgifts (in Abwesenheit des Beschwerdeführers) im Personenkraftwagen des Käufers perfekt zu machen (S. 141). Die Mängelrüge ist somit zur Gänze unbegründet.
Es versagt aber auch die auf die Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge.
Zunächst kann von einer bloßen Verkaufsvermittlung nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer nach den erstgerichtlichen Konstatierungen ein Zusammentreffen des im Besitz von ca. 500 Gramm Haschisch befindlichen Angeklagten A mit dem unbekannten Kaufinteressenten in seiner Wohnung arrangiert hatte, wobei es nach dem Tatplan der beiden Angeklagten dort zu einer übergabe des Suchtgifts an den Unbekannten kommen sollte. Da 'Inverkehrsetzen' von Suchtgift nach ständiger Rechtsprechung (siehe SSt. 48/46 u.a.) nichts anderes bedeutet als dessen Weitergabe, das ist die übertragung der Verfügungsgewalt darüber an einen anderen mit dem Ergebnis, daß es ohne weiteres Zutun des Täters von Hand zu Hand wandern kann, stellt die konstatierte Aktivität des Beschwerdeführers eine sowohl nach ihrer aktionsmäßigen als auch nach ihrer zeitmäßigen Beziehung zur Ausführung in unmittelbarem Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegende Handlung dar, bei der das deliktische Vorhaben (auch in subjektiver Hinsicht) bereits in jenes Stadium eingetreten war, in dem anzunehmen ist, daß die Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hatten (Leukauf-Steininger2, RN. 9 zu § 15 StGB). Nach dem Gesagten hat das Erstgericht mithin das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als Verbrechen wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, begangen in Mittäterschaft, qualifiziert; ergänzend sei in diesem Zusammenhang bemerkt, daß nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs (Mayerhofer/Rieder, II/12, E.Nr. 52, 53 und 55 zu § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO) die rechtsirrige Annahme einer unmittelbaren Täterschaft (Mittäterschaft) statt einer Täterschaft nach dem zweiten oder dritten Fall des § 12 StGB einen Nichtigkeitsgrund im Sinn der genannten Gesetzesstelle nicht herzustellen vermag, weil die drei Täterschaftsformen des § 12 StGB rechtlich gleichwertig sind.
Die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B
war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über ihn gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., 28 StGB eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Begehung der Tat wenige Tage nach einer polizeilichen Einvernahme wegen Suchtgiftmißbrauchs, während es als mildernd das Teilgeständnis und den Umstand in Betracht zog, daß es (teilweise) beim Versuch geblieben war. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.
Da der Berufungswerber in subjektiver Hinsicht und bezüglich des Verteilungsmodus eine vom Anklagevorwurf abweichende, vom Erstgericht abgelehnte (S. 143) Verantwortung wählte, kann in der Tat von einem umfassenden Geständnis nicht gesprochen werden. Fehl geht auch seine Behauptung, im Urteil finde sich die Feststellung, daß ihm die Schuldeinsicht gänzlich mangle, weil das Schöffengericht solches gar nicht annimmt, sondern - wie gezeigt, zu Recht - bei der Strafbemessung davon ausging, daß dem Angeklagten (bloß) die gänzliche Schuldeinsicht mangle (S. 146), diese also nicht vollständig vorhanden sei.
Das Erstgericht hat sohin dem Angeklagten B keine Milderungsgründe vorenthalten; es hat die richtig erfaßten Strafzumessungsgründe aber auch zutreffend gewürdigt und über ihn eine Strafe verhängt, die dem Schuldund Unrechtsgehalt seiner Verfehlungen und seinem Vorleben durchaus gerecht wird. Es mußte mithin auch seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
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