Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Christian S***** zweier Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I) und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er in E***** Claudia S***** mit dem Tod gefährlich bedroht
I. und solcherart zu Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar
1) am 9. Februar 2001 durch die Äußerung: „Ich bring dich sowieso um, wenn du dich scheiden lässt" zur Abstandnahme von einem Scheidungsverfahren;
2) am 1. Mai 2001 durch die Äußerung: „Wenn du die Ermächtigung nicht zurückziehst, bringe ich dich um; dann haben die Bullen einen Grund, mich abzuholen" zur Zurückziehung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung;
II. um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich
1) am 23. März 2001 durch die Äußerung: „Ja mein Schatz ich liebe dich, ich bringe dich um, und vor dem 6. April erwische ich dich" sowie: „Du depperte Drecksau, der 6. (April) steht noch bevor";
2) am 25. April 2001 durch die wiederholte Äußerung: „Ich bringe dich jetzt um, genau so wie die in Aurolzmünster umgebracht wurde."
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge, welche an sich zutreffend den Bedeutungsinhalt gefährlicher Drohungen als Tatfrage erkennt (Jerabek in WK2 § 74 Rz 34), bekämpft die dazu getroffenen Feststellungen - von den nachstehenden Einwendungen abgesehen - nur nach Art einer im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen und daher einer Erwiderung nicht zugänglichen Schuldberufung.
Dass sich sämtliche Vorfälle im Zusammenhang mit der am 5. März 2001 erfolgten Scheidung vom Tatopfer ereignet haben, wurde vom Schöffengericht ebenso erwogen wie das durch die Ausübung von Gewalt gekennzeichnete ambivalente Verhalten des Paares und die gewaltsame Auseinandersetzung am 25. April 2001 (Z 5 zweiter Fall). Auf den Zusammenhang mit der am Morgen dieses Tages explizit geäußerten Todesdrohung hat es in Hinsicht auf die am 23. März 2001 gefallenen Worte: „Du depperte Drecksau, der 6. (April) steht noch bevor" ausdrücklich hingewiesen (US 6). Den Sinngehalt der am 25. April 2001 geäußerten Drohung haben die Tatrichter keineswegs allein aus dem in ON 36 erliegenden Urteil erschlossen. Eingestreute rechtliche Überlegungen (inhaltlich Z 10) missachten schließlich die tatsächlichen Urteilsannahmen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) getroffene Feststellungen in Frage stellt, verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.
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