Spruch:
Das Rechtsmittelverfahren wird abgebrochen; die Akten werden dem Landesgericht Eisenstadt zur Beendigung des Strafverfahrens zurückgestellt.
Text
Gründe:
Otto H***** erhob gegen das bezeichnete Urteil, mit dem er wegen in einem Falle im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung, darin enthalten (§ 498 Abs 3 StPO) die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht.
Am 11. April 2005 wurden die Akten gemäß § 285c StPO der Generalprokuratur zur Stellungnahme zugeleitet; noch vor Einlangen dieser Stellungnahme verstarb Otto H*****.
Rechtliche Beurteilung
Der Tod des Angeklagten schließt jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafausspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos, weil eine durch Rechtsmittel angestrebte Überprüfung des Strafanspruchs schon begrifflich nicht mehr möglich ist (SSt 58/44). Da nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ein nicht zu Lebzeiten des Angeklagten rechtskräftig gewordenes Strafurteil (und ein damit verbundener Widerrufsbeschluss) niemals mehr in Rechtskraft erwachsen kann, war das Rechtsmittelverfahren abzubrechen; das Erstgericht wird das Strafverfahren zu beenden haben.
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