European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00036.20Y.0916.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des aufgrund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Sebastian N***** wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 1. August 2019, AZ 10 Bs 202/19k, unter Hinweis auf § 196 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO als unzulässig zurück.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete, von Sebastian N***** persönlich beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2020, AZ 13 Os 108/19k, mangels Antragslegitimation des Genannten als Anzeiger und Opfer zurückgewiesen.
Ebenso war in Ansehung seines erneuten, nunmehr von seiner Vertreterin unterfertigten Antrags vom 17. Februar 2020, beim Obersten Gerichtshof eingebracht am 19. April 2020, vorzugehen (RIS‑Justiz RS0126446 und RS0126176).
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