OGH 13Os35/09k

OGH13Os35/09k7.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dragan M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 11. Dezember 2008, GZ 23 Hv 125/08b-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Dragan M***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Jänner 2008 in Koblach Jelena P***** durch mehrere wuchtige Schläge mit einer etwa 2,4 kg schweren Bratpfanne gegen ihren Kopf vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen der Z 5 und (der Sache nach) 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde der in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2008 gestellte Antrag auf „Einholung eines Obergutachtens eines anderen gerichtsmedizinischen Instituts zum Beweis dafür, dass die tödlichen Verletzungen der Jelena P***** von einem (einzigen) Schlag stammen", weil die „völlig verschiedenen Sachverständigengutachten" von ein und demselben gerichtsmedizinischen Institut stammten und deshalb ein „Kollisionsfall" vorliege (ON 79 S 6), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Zutreffend wies nämlich das Erstgericht darauf hin (ON 79 S 7), dass gemäß § 127 Abs 3 StPO im Falle mehrerer, (zunächst) voneinander abweichender Sachverständigengutachten nur dann ein weiteres Gutachten einzuholen ist, wenn sich die Widersprüche nicht durch Befragung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung beseitigen lassen (Fabrizy, StPO10 § 127 Rz 5; zur alten, inhaltlich vergleichbaren Rechtslage:

RIS-Justiz RS0120023). Gerade dies ist durch Vernehmung der Sachverständigen Ass.-Prof. Dr. Edda A***** in der Hauptverhandlung aber geschehen (ON 79 S 2 ff); danach lagen weitere aufklärungsbedürftige Widersprüche als notwendige Voraussetzung des vom Angeklagten beantragten Verfahrensschritts nicht mehr vor. Der bloße Hinweis auf die Zugehörigkeit beider Sachverständiger zum selben Universitätsinstitut war nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der letztlich übereinstimmenden Gutachten zu wecken; zudem war der Antrag - mangels Darlegung, warum die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (nämlich eine „Bestätigung" der ursprünglichen Version des Gutachtens von Ass.-Prof. Dr. A*****) erwarten ließ - auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwiefern die Schlussfolgerung, der Tod des Opfers sei Folge eines einmaligen, heftigen Schlages gewesen (ON 20 S 31), für den Angeklagten günstiger sein sollte als das Ergebnis des - unter Berücksichtigung ua der Tatrekonstruktion erstellten - Gutachtens des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Walter R*****, der von zumindest zwei Gewalteinwirkungen auf den Schädel des Opfers ausging (ON 58 S 25-27).

Nominell ebenfalls im Rahmen der Verfahrensrüge (inhaltlich jedoch Z 6) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Stellung einer Eventualfrage nach (erkennbar: § 83 iVm) § 84 Abs 2 Z 1 StGB (ON 79 S 9), ohne jedoch den Erfordernissen gesetzmäßiger Darstellung entsprechend auszuführen, weshalb dies im Hinblick auf seine Verantwortung, er habe einmal - ohne Tötungsvorsatz - mit der Bratpfanne auf den Schädel des Opfers eingeschlagen (ON 78 S 10 ff), neben der ohnedies gestellten Eventualfrage III nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) indiziert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23 und 43). Davon abgesehen lässt sich ein für den Angeklagten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung iSd § 345 Abs 3 StPO aus der unterlassenen Frage nach der allenfalls - angesichts der Todesfolge bloß idealkonkurrierend (also zusätzlich) - anzunehmenden Qualifikation des § 84 Abs 2 Z 1 StGB (RIS-Justiz RS0090623; SSt 59/42; Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 84 Rz 76) nicht ableiten.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§§ 344, 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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