Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus ihrem Anlaß wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Oliver David R***** ist schuldig, er hat am 16.Oktober 1996 in Hallein mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, seinen Großvater Franz R***** mit den Worten: "Mir reicht es, der Kühlschrank ist leer und ich habe kein Geld mehr. Du und Oma, ihr seid zwei Arschlöcher. Wenn du mir kein Geld gibst, schlage ich alles zusammen", wobei er den Gehstock seines Großvaters erfaßte und in eine Ecke auf einen Blumenstock warf, zur Ausfolgung eines Geldbetrages in der Höhe von 2.000 S, die diesen am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen.
Er hat hiedurch das Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu 8 (acht) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 StGB wird die Vorhaft vom 16.Oktober 1996, 16,30 Uhr bis 2. Dezember 1996, 11,20 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Mit seiner Berufung wird er auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Oliver David R***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er seinen Großvater mit den aus dem Spruch ersichtlichen Worten, wobei er zur Unterstreichung dieser Drohung dessen Gehstock erfaßte und in eine Ecke auf einen Blumenstock warf, mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bargeld wegzunehmen trachtete.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene, den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst Unvollständigkeit des Ausspruches über Mieteinkünfte und Taschengeld des Angeklagten. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß sich die Tatrichter eingehend damit auseinandergesetzt haben (US 3 f), allerdings in Abwägung der Einlassung des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 21 f) und seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (US 5 f) letztere als Schutzbehauptung zurückgewiesen haben und zum Schluß kamen, daß der Angeklagte bei seiner Tat keinen (allenfalls auch nur vermeintlichen) Anspruch durchzusetzen bestrebt war.
Inwieweit im Zusammenhang mit der dem Tatopfer gegenüber gebrauchten Drohung und ihrer rechtlichen Wertung der Umstand, daß dieses erklärt habe, nicht die Gendarmerie rufen zu können, von entscheidungswesentlicher Bedeutung sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzustellen.
Mit dem Vorwurf unzureichender Begründung wird die aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe gelöste Feststellung, der Angeklagte habe "wohl" versucht, sich unrechtmäßig zu bereichern (US 6), bekämpft. Diese Konstatierung stellt jedoch lediglich eine Zusammenfassung der in subjektiver Hinsicht festgestellten Tatsachen dar, welche im gegebenen Kontext (US 3 f, 6) aus der Aussage des Angeklagten vor der Gendarmerie abgeleitet und aus seinem Gesamtverhalten erschlossen wurden (wiederholte an seine Großeltern gerichtete Geldforderungen zur Finanzierung seiner Drogensucht) und die auch in der Zeugenaussage der Großmutter des Angeklagten Deckung findet (S 93).
Ebensowenig liegt die dem Urteil vorgeworfene Aktenwidrigkeit vor, weil das Erstgericht nicht, wie die Beschwerde behauptet, schlechthin feststellte, der Angeklagte habe über kein ausreichendes Einkommen verfügt, sondern dies ausdrücklich dahin präzisiert, er verfüge "über kein so ausreichendes Einkommen, daß er damit seine Drogensucht finanzieren könnte", weswegen er immer wieder Geldbeträge von seinen Großeltern forderte, die er im wesentlichen auch bekam (US 3). Insgesamt übersieht die Mängelrüge im gegebenen Zusammenhang jedoch, daß auch das Vorhandensein eines Einkommens den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nicht ausschließt, wenn beispielsweise, wie im vorliegenden Fall, die Eigenmittel zur Finanzierung der Drogensucht des Angeklagten nicht ausreichen.
Soweit sich die Mängelrüge (lediglich) gegen die vom Erstgericht festgestellten tatsächlichen und vom Tatopfer subjektiv empfundenen Angstgefühle wendet, finden die entsprechenden Konstatierungen in dessen Aussage vor der Gendarmerie (völlig fertig gewesen zu sein, S 35), vor allem aber in seinem aus der Zeugenaussage der Ehegattin hervorgekommenen körperlichen und seelischen Verfassung zur Tatzeit (S 95) ausreichend Deckung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet einerseits neuerlich den festgestellten Bereicherungsvorsatz, andererseits wendet sie sich gegen die rechtliche Wertung der gegen das Tatopfer ausgesprochenen Drohung als eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und strebt (in Konsequenz des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 lit a) den Freispruch des Angeklagten an (siehe Rechtsmittelantrag). Ihre Darstellung widerspricht damit insgesamt den prozessualen Voraussetzungen, weil sie einerseits den ausdrücklich festgestellten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung negiert und andererseits inhaltlich nicht als Subsumtionsrüge (Z 10) gewertet werden kann, weil sie kein anderes Strafgesetz angibt, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen (Mayerhofer, StPO4, § 281 Z 10 E 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deswegen insgesamt zu verwerfen.
Aus ihrem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet hat (§ 290 Abs 1 StPO).
Mag auch bei der zur Eignung der eingesetzten Drohung in Beziehung auf § 142 Abs 1 StGB, nämlich ob sie eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben darstellt, anzulegende objektiv-individuelle Maßstab (Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 142 E 13 a), in individueller Hinsicht wegen des Zustandes des Opfers in Richtung einer Raubdrohung weisen, so ist doch im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht in den Worten "Wenn du mir kein Geld gibst, schlage ich alles (damit hier nicht gemeint auch das Opfer selbst) zusammen" keine Ankündigung eines unmittelbar zu gewärtigenden Angriffs auf Leib und Leben gelegen.
Auf der Basis der Feststellungen wurde damit vielmehr eine Verletzung am Vermögen angedroht, die geeignet war, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB).
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, daß bei Beachtung des (begründet) festgestellten unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten und richtiger rechtlicher Beurteilung des Tatgeschehens nicht das Verbrechen des versuchten Raubes, sondern das (mit geringerer Strafe bedrohte) Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB vorliegt, weil als Nötigungsmittel keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sondern eine mit der Verletzung am Vermögen (§ 74 Z 5 StGB) eingesetzt wurde (Mayerhofer/Rieder, aaO, § 142 E 27).
Da der Schuldspruch somit mit dem in dieser Weise von der Beschwerde nicht geltend gemachten, von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, war mit der aus dem Spruch ersichtlichen Kassierung vorzugehen und auf Grundlage der bereits vom Schöffengericht festgestellten Tatsachen sogleich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).
Bei der solchermaßen notwendigen Strafneubemessung fiel als erschwerend kein Umstand ins Gewicht, als mildernd war jedoch der bisher ordentliche Lebenswandel, daß es beim Versuch geblieben war sowie das Tatsachengeständnis des Angeklagten zu werten. Die verhängte Strafe ist somit tatschuldangemessen.
Die Anordnung bedingter Strafnachsicht war aus der angefochtenen Entscheidung zu übernehmen (§ 290 Abs 2 StPO).
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