OGH 13Os34/01 (RS0115647)

OGH13Os34/016.10.2004

Rechtssatz

Das Vergehen nach § 129 Abs 1 KartG 1988 ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Tatbestand sich in der volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Benützung eines Kartells erschöpft, wogegen der Eintritt eines bestimmten Erfolges, wie etwa einer tatsächlichen Preissteigerung, nicht verlangt wird (EvBl 2001/8 = JBl 2001/198). Bei einem Submissionskartell bedarf es nicht der "Ausschaltung des tatsächlichen Bestbieters".

Normen

KartG 1988 §129 Abs1

13 Os 34/01OGH26.09.2001
12 Os 107/01OGH05.12.2002
13 Os 135/03OGH06.10.2004

nur: Das Vergehen nach § 129 Abs 1 KartG 1988 ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Tatbestand sich in der volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Benützung eines Kartells erschöpft. (T1); Beisatz: Vollendung mit Abgabe des preisabgestimmten Deckofferts. (T2); Beisatz: Auf die Angemessenheit des Anbotspreises kommt es nicht an. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010926_OGH0002_0130OS00034_0100000_004

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