Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2001, GZ 30 b Vr 5601/01-226, wurde Herbert P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (A.) und des Mordes nach § 75 StGB (B.) schuldig erkannt. Danach hat er am 26. Oktober 1988 in Wien Alexandra S***** dadurch, dass er
A. sie auf ein unbebautes, verwildertes Grundstück zerrte, auf sie einschlug, ihr die Kleider vom Leib riss, sie zu Boden stieß und festhielt (zu ergänzen: außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB), mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;
B. nach der zu Punkt A. beschriebenen Tat ihr die Strumpfhose und die Discohose um den Hals schlang, diese fest zuzog und fest zugezogen verknotete, durch Erdrosseln vorsätzlich getötet.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Verurteilten dagegen aus Z 4, 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. April 2002, GZ 15 Os 23/02-4, zurückgewiesen. Erstmals mit als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 25. März 2008 und daraufhin in mehreren Folgeschreiben begehrt der Verurteilte, soweit nachvollziehbar, die Beigebung eines Verteidigers zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. Schon weil im Fall der Beigabe eines Verteidigers die im Art 35 Abs 1 MRK genannte 6-Monate-Frist ab Bekanntmachung der letztinstanzlichen Entscheidung nicht mehr eingehalten werden könnte, kommt die Beigebung eines Verteidigers zu diesem Zweck nicht (mehr) in Betracht. Zudem ist bei vorangegangener Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Nichtigkeitsbeschwerde ein nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützter Antrag nach § 363a StPO unzulässig (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8).
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