Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem gegen ihn wegen Verbrechens nach § 87 Abs 1 StGB geführten Verfahren befindet sich Anton P***** seit dem 24. Mai 2002 in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, nachdem Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft sowie gegen Beschlüsse auf deren Fortsetzung ebenso erfolglos geblieben waren (AZ 11 Bs 231/02, 11 Bs 253/02, 11 Bs 460/02, 11 Bs 511/02 und 11 Bs 559/02 jeweils des Oberlandesgerichtes Graz) wie Grundrechtsbeschwerden (13 Os 152/02, 13 Os 4/03). Mit Beschluss vom 24. Jänner 2003, AZ 11 Bs 41/02, gab das Oberlandesgericht Graz einer weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO nicht Folge.
Dagegen richtet sich die am 14. Februar 2003 erhobene Grundrechtsbeschwerde des Anton P*****.
Rechtliche Beurteilung
Bereits in den in dieser Sache ergangenen Grundrechtsbeschwerdeentscheidungen (s auch 15 Os 10/97 uva) hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass notwendiger Inhalt eines an ein Höchstgericht gerichteten Rechtsmittels - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - die Darlegung jener Gründe ist, aus welchen die angefochtene Entscheidung (der funktionell letzten Instanz) fehlerhaft sein soll, und eine bloß schematische Wiederholung bereits behandelter Rechtsmittelvorbringen (damals 11 Bs 511/02, 11 Bs 559/02, hier 11 Bs 41/03), welche nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der jetzt angefochtenen Entscheidung eingeht, diesem Gebot nicht gerecht wird.
Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde ist (abermals) eine nahezu wörtliche Wiedergabe bereits früher erledigter Anfechtungspunkte; solcherart entspricht die Beschwerde jedoch nicht den Formalerfordernissen, sodass sie (ohne Kostenausspruch, § 8 GRBG) zurückzuweisen war.
Zur Kenntnis dient (was allerdings bei dieser Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben hatte), dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren rechtskräftig mit Urteil vom 24. Februar 2003 wegen Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt und gemäß § 265 StPO an diesem Tag bedingt entlassen wurde.
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