OGH 13Os3/03 (RS0117466)

OGH13Os3/0313.7.2004

Rechtssatz

Der Kern des Vorganges einer Strafneubemessung liegt darin, dass das Gericht erster Instanz an Hand neuer Tatsachen auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches zu einer geänderten Sanktionierung kommt.

Werden hingegen neue Umstände vorgebracht, die den Schuldspruch als solchen berühren - und sei es auch in Form einer die Qualifikation ändernden Tatsache - so kommt diesen ausschließlich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 353 StPO Bedeutung zu. Ändert hingegen der Gesetzgeber die dem Schuldspruch zu Grunde liegende Norm, so obliegt es ihm, entsprechende Übergangsregelungen zu schaffen und allenfalls auch inhaltliche Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf zurückliegende, auf der Basis der alten, nunmehr außer Kraft getretenen Strafbestimmungen ergangene Verurteilungen vorzusehen. Eine Berücksichtigung derartiger Gesetzesänderungen (§ 410 Abs 1 StPO) bei allen nach der alten Rechtslage ergangenen (und noch nicht vollstreckten) Straferkenntnissen widerspricht hingegen dem Sinngehalt der lediglich auf individuelle Sachverhaltselemente abstellenden (vgl dazu insbesondere Abs 2 bis Abs 4 des § 31a StGB), an Hand der Kriterien der §§ 32 bis 45 Abs 1 StGB auszulegenden Strafanpassungsbestimmung des § 31a StGB.

Normen

StGB §31a
StPO §353
StPO §410

13 Os 3/03OGH19.02.2003
14 Os 80/04OGH13.07.2004

Vgl auch; nur: Der Kern des Vorganges einer Strafneubemessung liegt darin, dass das Gericht erster Instanz an Hand neuer Tatsachen auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches zu einer geänderten Sanktionierung kommt. Werden hingegen neue Umstände vorgebracht, die den Schuldspruch als solchen berühren - und sei es auch in Form einer die Qualifikation ändernden Tatsache - so kommt diesen ausschließlich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 353 StPO Bedeutung zu. (T1); Beisatz: Während eine Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine Subsumtion der Tat unter ein milderes Strafgesetz bedingen könnten, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach § 353 Z 2 StPO zu machen ist, ist die mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewehrte, (behauptete) Nichtanwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 31a Abs 1 StPO zu beurteilen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20030219_OGH0002_0130OS00003_0300000_001

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