OGH 13Os30/10a

OGH13Os30/10a17.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Ernst Z***** und eine Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ernst Z***** und Dorothea Z***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Dezember 2009, GZ 26 Hv 134/08x-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernst Z***** und Dorothea Z***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach haben sie als Unternehmer im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe infolge Nichterklären von Einkünften unrichtiger Steuererklärungen, Abgabenverkürzungen im Gesamtausmaß von (richtig:) 101.434,12 Euro bewirkt, und zwar für

1998 Umsatzsteuer von 7.183,00 Euro und

Einkommensteuer von 17.602,96 Euro,

1999 Umsatzsteuer von 14.095,60 Euro und

Einkommensteuer von 62.552,56 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die gemeinsam ausgeführten, auf Z 1, 5a und 11, der Sache nach auch 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Entgegen den Beschwerden (Z 1), denen insoweit auch die sofortige Rüge des nunmehr geltend gemachten Umstands in der Hauptverhandlung abgeht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 139; vgl ON 38), war das Schöffengericht in der am 15. Dezember 2009 (gemäß § 276a StPO neu) durchgeführten Hauptverhandlung mit Blick auf die Änderung des § 32 Abs 1 letzter Satz StPO durch Art 18 Z 5 lit a des BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, mit einer Berufsrichterin und zwei Schöffen gehörig besetzt (vgl RIS-Justiz RS0125534).

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit den vorgebrachten Hinweisen auf - im Urteil durchaus erörterte - Angaben der beiden Angeklagten und die Entbindung des damaligen Steuerberaters Mag. Manfred K***** von der „Schweigepflicht“ werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Soweit sich die Tatsachenrüge überhaupt nur auf Urteilspassagen bezieht oder in pauschaler Bestreitung des Vorliegens tragfähiger Beweise oder Verweisung auf andere Straffälle erschöpft, fehlt ihr die nach der Prozessordnung erforderliche Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446).

Warum es für die Verjährungshemmung (vgl § 31 Abs 4 FinStrG) in Betreff der inkriminierten Taten auf die Einbringung der Anklageschrift ankommen soll, leiten die (insoweit nominell auf Z 5a, der Sache nach auf Z 9 lit b gestützten) Beschwerden nicht aus dem Gesetz ab.

In der Sanktionsrüge (Z 11) wird mit dem Einwand, die Strafen seien zu hoch ausgefallen, kein Rechtsfehler angesprochen, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte