Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian P***** von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe zwischen 1991 und 1997 in Innsbruck teilweise als Alleintäter, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Robert F*****, Heinrich E***** und Gerhard H***** (in den Akten auch Dieter H***** und Gerhard Dieter H***** genannt) als Mittäter vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in Höhe von insgesamt 370.326,59 Euro bewirkt (und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen), gemäß § 214 FinStrG (wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung des Finanzvergehens) freigesprochen.
Der angelastete Betrag setzt sich zusammen (siehe Anklageschrift ON 89 iVm der Schlussanzeige des Finanzamtes Innsbruck ON 62) - betreffend den Betrieb der Lokale „A*****" (später „L*****") und „S*****" als de facto Geschäftsführer gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Robert F***** und Heinrich E***** sowie dem abgesondert verfolgten Dieter Gerhard H***** als Mittäter
aus Umsatzsteuer 169.781,91 Euro für 1991 bis 1997 und Gewerbesteuer 36.462 Euro für 1991 bis 1993,
- betreffend seine Tätigkeit als Einzelunternehmer
aus Umsatzsteuer 27.107,04 Euro für 1991 bis 1995 und Gewerbesteuer 4.698,23 Euro,
- aus (gesamter, alle oben bezeichneten Tätigkeiten betreffender) Einkommensteuer 132.277,41 Euro.
Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte gemeinsam mit Robert F***** und Heinrich E***** in den 90-er Jahren in Innsbruck die Lokale „A*****" (später „L*****") und „S*****" als faktischer Geschäftsführer. Neben seinem „offiziellen" Gehalt von 12.000 S erhielt der Angeklagte ebenso wie F***** und E***** durch Dieter Gerhard H***** vorgenommene Auszahlungen in nicht feststellbarer Höhe aus - dem Finanzamt nicht deklarierten - Erlösen. Daneben erwirtschaftete der Angeklagte Gewinne in ebenfalls nicht feststellbarem Umfang aus dem Verkauf von Luxusartikeln, die er dem Finanzamt gegenüber ebenfalls nicht deklarierte. Nicht festgestellt konnte jedoch die Hinterziehung von Steuern in der ihm angelasteten Höhe, insbesondere nicht, dass der Angeklagte teils als Alleintäter, teils mit Robert F*****, Heinrich E***** und Gerhard H***** gemeinsam vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in einer insgesamt (alle genannten Steuern betreffenden) 75.000 Euro übersteigenden Höhe bewirkt hat. Insbesondere meinte das Erstgericht auch nicht feststellen zu können, welche Beträge aus den vom Finanzamt Innsbruck konstatierten Eingängen auf den Bankkonten des Angeklagten aus nicht steuerlich erklärten Einnahmen des Angeklagten selbst stammen und welche auf bloße Umbuchungen, Abhebungen und Rückzahlungen bzw Einzahlungen von Einnahmen der Gattin des Angeklagten usw zurückzuführen wären. Beweiswürdigend führte das Erstgericht umfänglich aus (US 5 ff), dass der Schätzung der Höhe der angeblich hinterzogenen Steuern nicht hätte gefolgt werden könne, wobei es auf die Verantwortung des Angeklagten sowie der abgesondert verfolgten F*****, E***** und H***** (in dem unter anderem wegen Verbrechen nach dem SMG geführten Strafverfahren AZ 35 Hv 116/99 des Geschworenengerichtes beim Landesgerichtes Innsbruck) über die monatlich geflossenen Geldbeträge und über den Umsatz der Lokale verwies, weiters auch auf die Aussage des Zeugen Oliver Z***** hiezu, schließlich auf durch Erbschaft erlangtes Vermögen des Angeklagten sowie dessen als unwiderlegt angesehene Verantwortung dahin, seine Gattin hätte im anklagegegenständlichen Zeitraum als Prostituierte durchschnittlich monatlich 150.000 S auf sein Konto einbezahlt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erblickt die Beschwerde zwischen der Feststellung, der strafbestimmende Wertbetrag habe 75.000 Euro nicht überstiegen (vgl jedoch die Übergangsbestimmung Art XVIII Z 2 Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001) und den Ausführungen US 6 ff, wonach monatlich ein Betrag von „50.000 S bis 70.000 S" (konstatiert: ca 50.000 S, US 8 oben) „schwarz" ausbezahlt worden sei. Die Beschwerde übersieht jedoch die weitere Konstatierung, dass keine Rückschlüsse darauf möglich wären, in welchem Zeitraum derartige Auszahlungen erfolgten (US 5 bis 8).
Mit dem unsubstanziierten Einwand, die kritisierte Negativfeststellung stünde im Widerspruch zu den Feststellungen des Finanzamtes, wird ein Widerspruch von der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt. Denn dieser liegt nur dann vor, wenn entweder zwischen Feststellungen entscheidender Tatsachen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigungen angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen ein Widerspruch besteht. Der Hinweis auf angebliche Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffenen Feststellungen sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437 ff). Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich nicht mit den „Feststellungen des Finanzamtes Innsbruck" durch die Beamten I***** und G***** sowie den damit zusammenhängenden Aussagen der Zeugen Robert F***** und Heinrich E***** auseinandergesetzt, legt nicht dar, welches konkrete Beweismaterial und welche von den Genannten gemachten Angaben - unter Berücksichtigung der ohnedies zu den Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes angestellten tatrichterlichen Erwägungen - weiters erörterungsbedürftig gewesen wären, womit die Beschwerde undifferenziert bleibt.
Mit welchen „sonstigen Feststellungen im Urteil" die Erwägungen der Tatrichter für die bekämpfte Negativfeststellung im Widerspruch stünden, legt die Rüge nicht dar und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Soweit die Beschwerde Feststellungen zu den einzelnen Tatzeit- bzw Veranlagungszeiträumen vermisst (nominell Z 5 erster und zweiter Fall, inhaltlich Z 9 lit a) übergeht sie die ohnedies vorgenommenen Konstatierungen (insbesondere US 13 f) und unterlässt darzulegen, welche weiteren Feststellungen zur Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit noch zu treffen gewesen wären.
Weshalb die (pauschale) Feststellung, der strafbestimmende Wertbetrag liege unter 75.000 Euro, für eine Entscheidung nach § 214 FinStrG unzureichend und überdies die Konstatierung des tatsächlichen hinterzogenen (diesfalls geringeren) Betrages geboten sein sollte (vgl § 54 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz FinStrG), legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar.
Die hilfsweise unter Verweisung auf das sonstige Vorbringen erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) lässt schon im Hinblick auf den Freispruch nach § 214 FinStrG eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
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