OGH 13Os29/98

OGH13Os29/9830.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tibor H***** und Ondrej V***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Strafsatz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17.Dezember 1997, GZ 20 e Vr 8379/97-80, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurden Tibor H***** und Ondrej V***** schuldig erkannt, das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Strafsatz StGB begangen zu haben.

Darnach trachteten sie am 25.August 1997 in Wien als Mittäter mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe (§ 143 erster Satz [zweiter Fall] StGB) Johannes T***** Schmuck und Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, indem H***** mit der Faust, einem Bügeleisen, einem großen Kristallaschenbecher und einer Stielpfanne auf T***** einschlug, ein um seinen Hals geschlungenes Elektrokabel zuzog und ihn knebelte, während V***** das Opfer, welches zehn Rißquetschwunden, also eine schwere, mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen verbundene Verletzung (§ 143 zweiter Satz StGB) erlitt, festhielt und würgte.

Rechtliche Beurteilung

Die unsubstantiiert angemeldete und nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Ondrej V***** wäre bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen (§§ 344, 285 a Z 2 StPO), was hiemit gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO nachzuholen war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Tibor H*****, welche sich vor allem gegen die Annahme "einer Waffe" wendet, verfehlt ihr Ziel.

Denn im vorliegenden Fall liegt selbst beim Wegfall des Begehungsmittels "Waffe" wegen der (unbestritten) schweren Verletzung des Opfers weiterhin das Verbrechen des schweren Raubes nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB vor (insoweit zutreffend Zipf in WK § 143 Rz 2). Somit stellt sich das (nominell aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene) Rechtsmittel, wie der Beschwerdeführer inhaltlich seiner Ausführungen zutreffend erkennt, als bloße (erst durch das Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl 1987/605, gegen rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen eröffnete) Sanktionsrüge gegen die Annahme des "Erschwerungsgrundes der zweifachen (Hervorhebung auch im Rechtsmittel) Qualifikation" dar.

Aus Z 13 zweiter Fall ist dieser Rüge jedoch mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zu erwidern, wonach alle Gegenstände, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind (wie hier: jedenfalls Bügeleisen und schwerer Aschenbecher), Waffen im Sinn des § 143 StGB darstellen. Den Ausführungen in der gemäß § 35 StPO erstatteten Äußerung, daß es sich bei einem als Waffe zu wertenden waffengleichen Mittel um Gegenstände im technischen Sinn handeln müsse, die "dazu geeignet sind, gravierende Eingriffe in die körperliche Integrität, also erhebliche Körperverletzungen eines Menschen, zu verursachen", genügt es, auf eben die durch die Verwendung der beschriebenen Gegenstände dem Raubopfer zugefügten schweren Verletzungen zu verweisen; abgesehen davon, daß sich diese Beschreibung einer "Waffe" nicht mit der der Rechtsprechung (zu § 143 StGB) deckt.

Weil bereits eine der beiden (hier) verwirklichten Alternativen (Verwendung einer Waffe einerseits und schwere Körperverletzung andererseits) für sich allein "die Strafdrohung bestimmt" (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), verstößt die erschwerende Berücksichtigung der (ebenfalls gegebenen) anderen Alternative auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.

Ist aber (entgegen der im Rahmen der Berufung vorgetragenen Kritik) mit der "Einreise nach Österreich ausschließlich zur Begehung eines Raubes" fallbezogen nicht das Überschreiten der Staatsgrenze, vielmehr nur die reifliche Überlegung und rücksichtslose Ausführung (§ 32 Abs 3 StGB) der Tat bei der Strafbemessung - wenngleich verfehlt als besonderer Erschwerungsgrund, anstatt bei den allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung - berücksichtigt worden, so besteht auch darin keine Nichtigkeit nach Z 13 (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 ENr 8).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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