Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Peter F***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (A) und des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Prinzersdorf-Wimpassing
A) im April und Mai 1989 im bewußten und gewollten Zusammenwirken
mit dem (rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Ing. Josef S***** mit dem Vorsatz, sich und den Mittäter (durch das Verhalten des Getäuschten) unrechtmäßig zu bereichern, den Schadensreferenten der E***** A***** Versicherungs-AG durch die Verschleierung der Ursache des Brandausbruchs im alten Mühlengebäude der F*****-Papierwaren GmbH in Prinzersdorf-Wimpassing, ***** mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Liquidierung des Schadensfalles durch die E***** A***** Versicherungs-AG, verleitet, welche diese durch Auszahlung der Versicherungssumme von 21,251.000 S um diesen Betrag schädigte;
B) am 14.Dezember 1989 den Ing. Josef S***** anläßlich dessen
Entlassung durch die Äußerung, sollte er über ihn etwas Negatives sagen, würde er ihn auf der Autobahn erschießen lassen, mithin durch Drohung mit einer Verletzung am Körper, zur Unterlassung der Aufdeckung krimineller Sachverhalte genötigt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Als Verfahrensmangel (Z 4) macht der Beschwerdeführer die Abweisung (S 510/VII) seines zunächst schriftlich gestellten (ON 112/VII), in der fortgesetzten Hauptverhandlung mündlich wiederholten und näher begründeten (S 455/VII) Beweisantrages auf ergänzende Einvernahme der Zeugin Beatrix H***** geltend. Diese Zeugin, die Lebensgefährtin des Mitangeklagten Ing. Josef S*****, auf dessen Geständnis der Schuldspruch in erster Linie beruht, wurde im Verfahren wiederholt befragt (von der Gendarmerie:
S 443 ff/I; beim Untersuchungsrichter: S 485 ff/I; in der ersten Hauptverhandlung: S 229 ff, 280 ff/VII) und hat dabei bekundet, Ing. S***** habe ihr bereits Monate vor Aufkommen eines öffentlichen Verdachtes eingestanden, daß er den gegenständlichen Brand gelegt habe und dazu vom Angeklagten angestiftet worden sei. Sie hat auch die drohende Äußerung des Angeklagten gegenüber Ing. S***** als Tatzeugin bestätigt. Ihre Aussage wurde vom Erstgericht im Urteil als unterstützendes Beweismittel für die Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Ing. S*****, die jener als Racheakt bezeichnet, verwertet (US 14, 17). Der Beweisantrag zielte nun darauf ab, durch eine nochmalige Befragung der Zeugin den Angeklagten entlastende Angaben zu gewinnen. Seine Begründung läßt allerdings die angesichts der bereits vorliegenden Depositionen der Zeugin erforderliche Erläuterung vermissen, warum erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 zu § 281 Z 4). Die bloße Behauptung, es wäre auf Grund von - nicht näher bezeichneten und auch aus den Akten nicht ersichtlichen - erheblichen Widersprüchen in der Zeugenaussage anzunehmen, daß die Zeugin "wesentliche, für die Aufhellung des gegenständlichen Verfahrens bestehende Sachverhaltselemente verschweigt", wird diesem Erfordernis nicht gerecht, vermag doch der Angeklagte damit keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, daß die Zeugin bei einer ergänzenden Vernehmung von ihrer bisherigen Darstellung in wesentlichen Punkten abweichen und den Urteilsannahmen entgegenstehende Angaben machen würde. Mangels ausreichender Begründung, die nach Lage des Falles geboten gewesen wäre, verfiel daher der Beweisantrag mit Recht der Ablehnung, ohne daß dadurch Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt worden wären.
Auch formelle Begründungsmängel (Z 5) haften dem Ersturteil nicht an.
Bei der Datierung des Brandtages (US 9: 26. statt richtig 24. April 1989) handelt es sich - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - um einen Schreibfehler, der keine entscheidende Tatsache betrifft und daher jederzeit berichtigt werden kann (§ 270 Abs. 4 StPO).
Daß der Angeklagte sich darum bemühte, von Banken unter Vorlage verfälschter Bilanzen Geld zu beschaffen, wurde im Urteil ohnedies festgestellt (US 11 iVm S 557/II). Mit den näheren zeitlichen Umständen dieser Finanzierungsbemühungen mußte sich das Erstgericht aber nicht auseinandersetzen, denn es widerspricht der Urteilsannahme eines Versicherungsbetruges keineswegs, daß ein Unternehmer in der vom Schöffensenat als erwiesen angenommenen nahezu ausweglosen wirtschaftlichen Lage des Angeklagten (US 16) neben der zu erwartenden Versicherungssumme noch zusätzlich Geldmittel aufzutreiben sucht und dabei ein erhöhtes Entdeckungsrisiko eingeht.
Der Umstand, daß Ing. S***** die Leasingraten für den ihm nach seiner Darstellung als Lohn seiner Tatbeteiligung versprochenen PKW dann doch selbst bezahlte, wurde im Urteil keineswegs übergangen, vielmehr stellt das Erstgericht dazu fest, daß Ing. S***** infolge der Verweigerung des Angeklagten, sein Versprechen einzuhalten, zur Bezahlung der Raten aus eigenen Mitteln gezwungen war, sich allerdings durch diverse (rechtswidrige) Verkäufe von zum Betrieb W***** gehörenden Gegenständen schadlos zu halten suchte (US 11).
Inwiefern besondere Vernehmungstaktiken des federführenden Erhebungsbeamten im Urteil zu erörtern gewesen wären, kann der Beschwerde nicht mit Deutlichkeit (§ 285 a Z 2 StPO) entnommen werden.
Die ausweglose wirtschaftliche Lage des Gesamtunternehmens des Angeklagten (als Motiv der Tat) wurde vom Erstgericht mit dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B***** begründet (US 16/17 iVm ON 73/II). Mit der insoweit unmaßgeblichen Meinung der Buchhalterin des vom Brand betroffenen Teilbetriebes, der Zeugin Marianne S*****-E***** (S 258/VII), die nach ihrer eigenen Darstellung "wenig Einblick gehabt" hat (S 256/VII), mußte sich das Schöffengericht in diesem Zusammenhang ebensowenig auseinandersetzen, wie mit der ersichtlich ohne fundierte Grundlagen vorgenommenen Einschätzung der Bonität des Angeklagten durch den Kärntner Wirtschaftsdienst (S 245, 246/VII iVm Beil. ./I).
Mit der Behauptung, daß die Brandlegung "praktisch ohne Planung" erfolgt sei und daß - wie als Erläuterung dieses Einwandes einer anderen Stelle der Beschwerde zu entnehmen ist - dies dem Angeklagten nicht unterstellt werden könne (S 81/VIII), wird kein Begründungsmangel dargetan, sondern in Wahrheit in einer in diesem Rahmen jedenfalls unzulässigen Weise die Beweiswürdigung bekämpft.
Gleiches gilt für den abschließenden Vorwurf der Mängelrüge, daß Erörterungen darüber fehlen, ob nicht der Abschluß einer anderen Versicherungskategorie aus der Sicht des Angeklagten allenfalls (noch) günstiger gewesen wäre, wenn er wirklich einen Versicherungsbetrug geplant hätte. Es widerspricht der Annahme eines solchen Verbrechens mit einem Schaden von rund 20 Millionen Schilling nicht im entferntesten, daß der Täter etwaige Möglichkeiten zur Erzielung einer unrechtmäßigen Bereicherung in noch größerem Maße ungenützt gelassen hat.
Schließlich vermag der Beschwerdeführer aber auch mit seinen weitwendigen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Die meisten der ins Treffen geführten Umstände sind schon von den Tatrichtern einer den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Würdigung unterzogen worden und auch im übrigen lassen sich die vorgetragenen tatsächlichen Einwände durchaus zwanglos (zum Teil sogar viel eher) zum Nachteil des Angeklagten interpretieren und mit den Urteilsannahmen in Einklang bringen. Eine an Hand der aktenkundigen Verfahrensergebnisse vorgenommene Prüfung des gesamten Beschwerdevorbringens, auf das im einzelnen nicht näher einzugehen ist, läßt ernsthafte Zweifel im Sinne des relevierten Anfechtungstatbestandes nicht aufkommen.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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