European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00029.20V.0415.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erhan B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I) und des Vergehens der Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 3 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. September 2019 in W*****
(I) Feyza B***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie auf ein Bett warf, sich auf sie legte, ihr die Leggins samt Slip bis zu den Knien herunterriss und mit der Hand ihre Vagina betastete, um mit seinem Penis in die Vagina einzudringen, und
(II) solcherart versucht, mit seiner Schwester den Beischlaf zu vollziehen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Versuch des Angeklagten, in die Vagina der Feyza B***** einzudringen.
Da die Beschwerde diese Behauptung nicht aus dem festgestellten Sachverhalt (US 4 f) entwickelt, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0099810).
Soweit die Rüge aus den Angaben der Zeugin Feyza B***** für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde kommt demgemäß dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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